Norm
StGB §20Rechtssatz
Eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung liegt nur dann vor, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120218Im RIS seit
31.08.2005Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024