RS OGH 2010/5/11 9ObA4/05m, 9ObA81/05k, 9ObA18/08z, 9ObA55/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2005
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Norm

ABGB §1158 Abs2 IIA
GleichbehandlungsG §2a
  1. ABGB § 1158 heute
  2. ABGB § 1158 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. ABGB § 1158 gültig von 01.01.1917 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Auflösung des Probedienstverhältnisses wegen Schwangerschaft verstößt gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Sie ist nicht nach § 2a Abs 1 GlBG (diskriminierende Nichtbegründung) sondern in Analogie zu den dort genannten Begriffen „Kündigung" und „Entlassung" nach § 2a Abs 8 GlBG (diskriminierende Beendigung) zu beurteilen.Die Auflösung des Probedienstverhältnisses wegen Schwangerschaft verstößt gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Sie ist nicht nach Paragraph 2 a, Absatz eins, GlBG (diskriminierende Nichtbegründung) sondern in Analogie zu den dort genannten Begriffen „Kündigung" und „Entlassung" nach Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG (diskriminierende Beendigung) zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120188

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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