RS OGH 2021/4/21 13Os74/05i, 15Os18/21t (15Os19/21i, 15Os20/21m)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2005
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Norm

StGB §37
StGB §43a Abs2
StPO §290
StPO §359 Abs4
  1. StGB § 43a heute
  2. StGB § 43a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 43a gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 43a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StGB § 43a gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 290 heute
  2. StPO § 290 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 359 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Rechtssatz

1.) Eine Freiheitsstrafe stellt schon mit Blick auf § 37 StGB die strengere Sanktion als eine Geldstrafe dar, ist doch eine (an die Stelle einer nur durch die Höchstgrenze von sechs Monaten determinierten Freiheitsstrafe tretende) Geldstrafe nach § 37 StGB - anders als eine solche, die nach § 43a Abs 2 StGB einen genau festgelegten Teil der Freiheitsstrafe vertritt - nach der Rsp originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessen.1.) Eine Freiheitsstrafe stellt schon mit Blick auf Paragraph 37, StGB die strengere Sanktion als eine Geldstrafe dar, ist doch eine (an die Stelle einer nur durch die Höchstgrenze von sechs Monaten determinierten Freiheitsstrafe tretende) Geldstrafe nach Paragraph 37, StGB - anders als eine solche, die nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB einen genau festgelegten Teil der Freiheitsstrafe vertritt - nach der Rsp originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessen.

2.) Die Reduktion einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann deren nunmehr unbedingte Verhängung nicht kompensieren; auch kommt eine bedingte Freiheitsstrafe an Stelle einer unbedingten Geldstrafe nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • RS0120194">13 Os 74/05i
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 13 Os 74/05i
  • RS0120194">15 Os 18/21t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 15 Os 18/21t
    Vgl; Beisatz: Nachteilige Auswirkung für die Verurteilte bei Verhängung einer – wenngleich im Ausmaß reduzierten – unbedingten Freiheitsstrafe durch das Berufungsgericht anstelle der vom Erstgericht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. (T1)

Schlagworte

Verschlechterungsverbot, Verbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120194

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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