Norm
StGB §37Rechtssatz
1.) Eine Freiheitsstrafe stellt schon mit Blick auf § 37 StGB die strengere Sanktion als eine Geldstrafe dar, ist doch eine (an die Stelle einer nur durch die Höchstgrenze von sechs Monaten determinierten Freiheitsstrafe tretende) Geldstrafe nach § 37 StGB - anders als eine solche, die nach § 43a Abs 2 StGB einen genau festgelegten Teil der Freiheitsstrafe vertritt - nach der Rsp originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessen.1.) Eine Freiheitsstrafe stellt schon mit Blick auf Paragraph 37, StGB die strengere Sanktion als eine Geldstrafe dar, ist doch eine (an die Stelle einer nur durch die Höchstgrenze von sechs Monaten determinierten Freiheitsstrafe tretende) Geldstrafe nach Paragraph 37, StGB - anders als eine solche, die nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB einen genau festgelegten Teil der Freiheitsstrafe vertritt - nach der Rsp originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessen.
2.) Die Reduktion einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann deren nunmehr unbedingte Verhängung nicht kompensieren; auch kommt eine bedingte Freiheitsstrafe an Stelle einer unbedingten Geldstrafe nicht in Frage.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verschlechterungsverbot, Verbot der reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120194Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021