Norm
StPO §33 ARechtssatz
Vom Generalprokurator nicht relevierte Gesetzesverletzungen haben (außerhalb der für Urteile geltenden Amtswegigkeit nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) auf sich zu beruhen.Vom Generalprokurator nicht relevierte Gesetzesverletzungen haben (außerhalb der für Urteile geltenden Amtswegigkeit nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) auf sich zu beruhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120219Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016