RS OGH 2016/9/13 13Os63/05x (13Os64/05v), 14Os36/10s (14Os37/10p, 14Os38/10k, 14Os39/10g, 14Os40/10d

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Veröffentlicht am 31.08.2005
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Rechtssatz

Vom Generalprokurator nicht relevierte Gesetzesverletzungen haben (außerhalb der für Urteile geltenden Amtswegigkeit nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) auf sich zu beruhen.Vom Generalprokurator nicht relevierte Gesetzesverletzungen haben (außerhalb der für Urteile geltenden Amtswegigkeit nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) auf sich zu beruhen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120219

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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