RS OGH 2005/8/31 13Os74/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2005
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Norm

StPO §295 Abs2
StPO §359 Abs4
StPO §477 Abs2
  1. StPO § 295 heute
  2. StPO § 295 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 295 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 359 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007
  1. StPO § 477 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Rechtssatz

Infolge analoger Anwendung des § 477 Abs 2 StPO (bzw. § 295 Abs 2 StPO) ist auch im Fall der nur zugunsten des Angeklagten erfolgten Wiederaufnahme des Strafverfahrens die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe an Stelle der ursprünglichen bedingten Freiheitsstrafe zwar grundsätzlich zulässig, jedoch von Antrag oder Zustimmung des Angeklagten abhängig.Infolge analoger Anwendung des Paragraph 477, Absatz 2, StPO (bzw. Paragraph 295, Absatz 2, StPO) ist auch im Fall der nur zugunsten des Angeklagten erfolgten Wiederaufnahme des Strafverfahrens die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe an Stelle der ursprünglichen bedingten Freiheitsstrafe zwar grundsätzlich zulässig, jedoch von Antrag oder Zustimmung des Angeklagten abhängig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120193

Dokumentnummer

JJR_20050831_OGH0002_0130OS00074_05I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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