RS OGH 2005/8/31 7Ob148/05y

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Veröffentlicht am 31.08.2005
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Rechtssatz

Bei einer Feststellungsklage zur Überprüfung der anzuwendenden Berechnungsmethode für das zwischen den Streitteilen bestehende Dauerschuldverhältnis (Netznutzungsvertrag für Elektrizität) gemäß § 21 Abs 2 und 3 ElWOG ist das diesbezügliche Feststellungsintersse zu bejahen.Bei einer Feststellungsklage zur Überprüfung der anzuwendenden Berechnungsmethode für das zwischen den Streitteilen bestehende Dauerschuldverhältnis (Netznutzungsvertrag für Elektrizität) gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und 3 ElWOG ist das diesbezügliche Feststellungsintersse zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120200

Dokumentnummer

JJR_20050831_OGH0002_0070OB00148_05Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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