RS OGH 2005/9/1 2Ob104/05s, 2Ob89/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2005
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Norm

ABGB §1325 D7

Rechtssatz

Erfordern vermehrte Bedürfnisse die Anschaffung eines Automatikfahrzeuges, weil der Geschädigte sein (altes) Auto mit Schaltgetriebe nicht mehr bedienen kann, dann ist er nicht gehalten, ein Gebrauchtfahrzeug zu erwerben. Da der Geschädigte aber durch die Ersatzleistung nicht bereichert werden soll, muss er sich in sinngemäßer Anwendung des zu § 1332 ABGB entwickelten Prinzips („Neu für alt") einen Abzug von den Anschaffungskosten gefallen lassen. Der hier zu berücksichtigende Vorteil des Geschädigten liegt darin, dass ihm das neue Fahrzeug eine über die Restlebensdauer seines alten Fahrzeuges hinausreichende Gebrauchsmöglichkeit bietet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 104/05s
    Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 104/05s
    Veröff: SZ 2005/123
  • 2 Ob 89/06m
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 89/06m
    Vgl auch; Beisatz: Weil der Geschädigte aufgrund der bisherigen Nutzung des Firmenfahrzeuges nicht über einen eigenen PKW verfügte, ist jene Benutzung des PKW zu privaten Zwecken, welche Dienstgeber in der Branche des früheren Arbeitgebers ihren Außendienstmitarbeitern gestatten, mit der Nutzungsintensität nach dem Schadensfall zu vergleichen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120182

Dokumentnummer

JJR_20050901_OGH0002_0020OB00104_05S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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