Norm
ABGB §1325 D7Rechtssatz
Erfordern vermehrte Bedürfnisse die Anschaffung eines Automatikfahrzeuges, weil der Geschädigte sein (altes) Auto mit Schaltgetriebe nicht mehr bedienen kann, dann ist er nicht gehalten, ein Gebrauchtfahrzeug zu erwerben. Da der Geschädigte aber durch die Ersatzleistung nicht bereichert werden soll, muss er sich in sinngemäßer Anwendung des zu § 1332 ABGB entwickelten Prinzips („Neu für alt") einen Abzug von den Anschaffungskosten gefallen lassen. Der hier zu berücksichtigende Vorteil des Geschädigten liegt darin, dass ihm das neue Fahrzeug eine über die Restlebensdauer seines alten Fahrzeuges hinausreichende Gebrauchsmöglichkeit bietet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120182Dokumentnummer
JJR_20050901_OGH0002_0020OB00104_05S0000_001