Rechtssatz
Außerhalb des Anwendungsbereiches eigenständiger Regeln der internationalen Rechtshängigkeit (zB Art 19 EuGVVO II)- sind im inländischen Zivilprozess die Regeln über die Rechtshängigkeit (Streitanhängigkeit) im Hinblick auf das ausländische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende ausländische Urteil im Inland anerkennungsfähig wäre. Ein anhängiges ausländisches Verfahren stellt daher nur dann ein Prozesshindernis dar, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann. (Hier: Aufteilungsverfahren nach §§ 81ff EheG).Außerhalb des Anwendungsbereiches eigenständiger Regeln der internationalen Rechtshängigkeit (zB Artikel 19, EuGVVO römisch zwei)- sind im inländischen Zivilprozess die Regeln über die Rechtshängigkeit (Streitanhängigkeit) im Hinblick auf das ausländische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende ausländische Urteil im Inland anerkennungsfähig wäre. Ein anhängiges ausländisches Verfahren stellt daher nur dann ein Prozesshindernis dar, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann. (Hier: Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81 f, f, EheG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
internationale StreitanhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120264Im RIS seit
08.10.2005Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023