Norm
StPO §485 Abs1 Z4Rechtssatz
Eine Beendigung des Strafverfahrens vor dem Einzelrichter durch Beschluss der Ratskammer gemäß dem § 485 Abs 1 Z 4 StPO setzt voraus, dass der dem Strafantrag zugrunde liegende aktenkundige Sachverhalt vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist. Der unter Anklage gestellte Sachverhalt ist vom Gericht nach allen Richtungen unter den rechtlich maßgeblichen Umständen zu prüfen und jenem Gesetz zu unterstellen, das bei richtiger Auslegung darauf anzuwenden ist. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Strafantrag allein berechtigt nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, sofern bei rechtsrichtiger Beurteilung ein gerichtlich strafbarer Tatbestand erfüllt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120162Dokumentnummer
JJR_20050908_OGH0002_0120OS00077_05Y0000_001