RS OGH 2005/9/8 12Os77/05y (12Os78/05w)

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Norm

StPO §485 Abs1 Z4

Rechtssatz

Eine Beendigung des Strafverfahrens vor dem Einzelrichter durch Beschluss der Ratskammer gemäß dem § 485 Abs 1 Z 4 StPO setzt voraus, dass der dem Strafantrag zugrunde liegende aktenkundige Sachverhalt vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist. Der unter Anklage gestellte Sachverhalt ist vom Gericht nach allen Richtungen unter den rechtlich maßgeblichen Umständen zu prüfen und jenem Gesetz zu unterstellen, das bei richtiger Auslegung darauf anzuwenden ist. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Strafantrag allein berechtigt nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, sofern bei rechtsrichtiger Beurteilung ein gerichtlich strafbarer Tatbestand erfüllt ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 77/05y
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 12 Os 77/05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120162

Dokumentnummer

JJR_20050908_OGH0002_0120OS00077_05Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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