RS OGH 2005/9/8 12Os46/05i, 11Os126/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2005
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Norm

StGB §207

Rechtssatz

Tatopfer kann nur eine unmündige Person sein; dabei ist es nicht entscheidend, ob das Opfer den Sexualbezug der Handlung erkennen kann. Auch Säuglinge und Schlafende kommen als Opfer in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120163

Im RIS seit

08.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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