RS OGH 2024/10/8 4Ob145/05k; 17Ob5/07w; 17Ob23/08v; 4Ob139/18x; 4Ob118/18h; 4Ob217/18t; 8ObA9/22i; 3

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Norm

MSchG §55
PatG 1970 §151
ZPO §502 Abs1 HIII3
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Vorlage der (nicht anonymisierten) Originalbelege an den Sachverständigen ermöglicht eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebswege der Ware des in seinen Markenrechten Verletzten würde die Geheimhaltungsinteressen des Verletzers in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, ohne dass dies nach dem Zweck der Rechnungslegung erforderlich wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0120237">4 Ob 145/05k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2005 4 Ob 145/05k
  • RS0120237">17 Ob 5/07w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2007 17 Ob 5/07w
    Auch; Beisatz: Um den Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, und zwar um den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Entschädigung oder Schadenersatz gegen den Beklagten zu ermitteln, zu erreichen, schränkt die Rechtsprechung den Umfang der Rechnungslegungsverpflichtung nicht allzu sehr ein. Zur Überprüfung der Rechnungslegung gewährt sie grundsätzlich Einsicht in die Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen, sofern einer derartigen Einsicht nicht besondere Geheimhaltungsinteressen des Rechnungspflichtigen entgegenstehen. (T1)
  • RS0120237">17 Ob 23/08v
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 17 Ob 23/08v
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Frage, ob der Zweck der Rechnungslegung eine Vorlage von Kopien der Eingangs- und Ausgangsrechnungen erfordert, hat - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T2)
  • RS0120237">4 Ob 139/18x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 139/18x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • RS0120237">4 Ob 118/18h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 118/18h
    Vgl; Beisatz: Reicht die Vorlage entsprechender Belege zur Überprüfung der Rechnungslegung aus, bedarf es keiner Einsicht in (sämtliche) Geschäftsbücher des Rechnungslegungspflichtigen. Dessen Geheimhaltungsinteressen sind angemessen zu berücksichtigen. (T3)
  • RS0120237">4 Ob 217/18t
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 217/18t
    Beisatz: Kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte einen Eingriffsgegenstand verkauft hat, schließt dies die Vorlage von Verkaufsrechnungen aus. Ohne weiteres Vorbringen, über welche Geschäftsvorgänge die Beklagte sonst Rechnung legen sollte, besteht in diesem Fall kein rechtliches Interesse an einer Rechnungslegung. Gleiches gilt für das Auskunftsbegehren. (T4)
  • RS0120237">8 ObA 9/22i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 ObA 9/22i
    Vgl; Beisatz: Hier: Um dem Zweck der Rechnungslegung zu genügen, gewährt die Rechtsprechung grundsätzlich Einsicht in die Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen, sofern einer derartigen Einsicht nicht besondere Geheimhaltungsinteressen des Rechnungspflichtigen entgegenstehen. (T5)
    Beisatz: Vom Anspruch auf Rechnungslegung hinsichtlich der durch die Erfindung gemachten Umsätze wird von der Lehre und Rechtsprechung auch bei einem Diensterfinder ausgegangen. (T6)
    Beisatz: Es bedarf keiner weiteren Feststellungen dazu, ob das Vorbringen des Klägers zur wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung für die Gesamtumsätze der damit ausgestatteten Werkzeuge zutrifft, wenn es gerade dieser Umstand ist, der durch die begehrte Rechnungslegung abgeklärt werden soll. (T7)
  • RS0120237">3 Ob 29/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 29/23w
    vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T3
  • RS0120237">5 Ob 104/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 5 Ob 104/24s
    vgl; Beisatz: Hier: Rechnungslegungsbegehren nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO. (T8)

Schlagworte

Rechnungslegungsanspruch bei Diensterfindung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120237

Im RIS seit

15.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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