Norm
ABGB §6Rechtssatz
Die authentische Interpretation (die rückwirkende Änderung) des §2 Abs1 Satz2 BBetrG durch die Asylgesetznovelle 2003 (BGBl INr 101/2003), ist grundsätzlich zulässig und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbedenklich. Damit sind jegliche Regressansprüche Dritter, die Asylwerbern Leistungen erbrachten, ausgeschlossen.Die authentische Interpretation (die rückwirkende Änderung) des §2 Abs1 Satz2 BBetrG durch die Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt INr 101 aus 2003,), ist grundsätzlich zulässig und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbedenklich. Damit sind jegliche Regressansprüche Dritter, die Asylwerbern Leistungen erbrachten, ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120289Im RIS seit
20.10.2005Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012