Norm
UVG §9Rechtssatz
Für Kinder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Ausland leben, aber Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse in Österreich haben, trifft die in § 9 UVG vorgesehene Zuständigkeit des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers namentlich zur Eintreibung des Unterhalts nicht zu; mangels eines solchen ausreichenden Inlandsbezuges tritt von vorne herein die Legalzession an den Bund gemäß § 30 UVG ein. Daher ist der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichtes gemäß §§ 31 Abs 1 und 2, 34 UVG zur Eintreibung zuständig.Für Kinder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Ausland leben, aber Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse in Österreich haben, trifft die in Paragraph 9, UVG vorgesehene Zuständigkeit des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers namentlich zur Eintreibung des Unterhalts nicht zu; mangels eines solchen ausreichenden Inlandsbezuges tritt von vorne herein die Legalzession an den Bund gemäß Paragraph 30, UVG ein. Daher ist der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichtes gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 2, 34 UVG zur Eintreibung zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120184Im RIS seit
22.10.2005Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015