RS OGH 2005/9/27 10ObS72/05v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
beobachten
merken

Norm

ASVG §131b
  1. ASVG § 131b heute
  2. ASVG § 131b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  3. ASVG § 131b gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

1.) Es ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn der durch die Satzung (der Tiroler Gebietskrankenkasse) bestimmte Kostenzuschuss nur zu einem teilweisen Ersatz der dem Kläger für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung beträchtlich entstandenen Behandlungskosten führt.

2.) Besteht in dem mit dem Krankenversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrag kein mit einer 24-Stunden-Blutdruckmessung unmittelbar vergleichbarer Tarif, sind die Tarifleistungen anderer gleichartiger Krankenversicherungsträger (hier: Gebietskrankenkassen) als Orientierungshilfe heranzuziehen.

3.) Unter Bedachtnahme auf die in Gesamtverträgen anderer Gebietskrankenkassen enthaltenen Tarife erscheint der in der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung festgelegte Kostenzuschuss von € 12,50, der ohne Limitierung und Verrechnungsbeschränkung gewährt wird, nicht als unangemessen niedrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120196

Dokumentnummer

JJR_20050927_OGH0002_010OBS00072_05V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten