RS OGH 2005/9/27 1Ob155/04g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
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Norm

ABGB §773a Abs1
ZPO §503 Z4 E4c9
ZPO §503 Z4 E4c18
  1. ABGB § 773a gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  2. ABGB § 773a gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  3. ABGB § 773a gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 773a gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des im § 773a Abs 1 ABGB beschriebenen Naheverhältnisses ist eine solche der rechtlichen Beurteilung, die auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu lösen ist. Die Qualifikation der für die Pflichtteilsminderung erheblichen Sachverhaltselemente im Sinne der Bejahung oder Verneinung des vom Gesetz geforderten Naheverhältnisses ist daher revisibel, sodass der Oberste Gerichtshof an die - wenngleich in den Feststellungen enthaltene - Beurteilung durch das Erstgericht nicht gebunden ist.Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des im Paragraph 773 a, Absatz eins, ABGB beschriebenen Naheverhältnisses ist eine solche der rechtlichen Beurteilung, die auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu lösen ist. Die Qualifikation der für die Pflichtteilsminderung erheblichen Sachverhaltselemente im Sinne der Bejahung oder Verneinung des vom Gesetz geforderten Naheverhältnisses ist daher revisibel, sodass der Oberste Gerichtshof an die - wenngleich in den Feststellungen enthaltene - Beurteilung durch das Erstgericht nicht gebunden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120191

Dokumentnummer

JJR_20050927_OGH0002_0010OB00155_04G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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