Norm
RATG §7Rechtssatz
Entscheidungen zweiter Instanz zur Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem das Erstgericht den Streitgegenstand gemäß § 7 RATG bewertete, sind ihrem Wesen nach bloß für die Kostenfrage von Belang und daher absolut unanfechtbar.Entscheidungen zweiter Instanz zur Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem das Erstgericht den Streitgegenstand gemäß Paragraph 7, RATG bewertete, sind ihrem Wesen nach bloß für die Kostenfrage von Belang und daher absolut unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120192Im RIS seit
27.10.2005Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023