RS OGH 2006/12/20 Bkv5/05, Bkv3/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2005
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Norm

RAO §2 Abs1
  1. RAO § 2 heute
  2. RAO § 2 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. RAO § 2 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. RAO § 2 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  5. RAO § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  6. RAO § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  7. RAO § 2 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  8. RAO § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. RAO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  10. RAO § 2 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Eine Anrechnung von Ersatzzeiten einer Alternativpraxis an den in § 2 Abs 1 RAO angeführten ähnlichen (d.h. nicht identen) Ausbildungsstellen erfordert eine zweistufige Beurteilung: Zunächst ist - genauso wie etwa bei der Prüfung einer im Sinne des § 2 Abs 1 RAO gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland - zu prüfen, ob diese Tätigkeit eine „gleichartige" - im Vergleich zu den im Gesetz angeführten Ersatzpraxiszeiten - ist; erst wenn dies zutrifft, so ist - analog § 2 Abs 3 Z 2 RAO - zu prüfen, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die spätere Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.Eine Anrechnung von Ersatzzeiten einer Alternativpraxis an den in Paragraph 2, Absatz eins, RAO angeführten ähnlichen (d.h. nicht identen) Ausbildungsstellen erfordert eine zweistufige Beurteilung: Zunächst ist - genauso wie etwa bei der Prüfung einer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RAO gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland - zu prüfen, ob diese Tätigkeit eine „gleichartige" - im Vergleich zu den im Gesetz angeführten Ersatzpraxiszeiten - ist; erst wenn dies zutrifft, so ist - analog Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, RAO - zu prüfen, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die spätere Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.

Entscheidungstexte

  • Bkv 5/05
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 Bkv 5/05
  • Bkv 3/06
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 Bkv 3/06
    Auch; nur: Eine Anrechnung von Ersatzzeiten einer Alternativpraxis an den in § 2 Abs 1 RAO angeführten ähnlichen (d.h. nicht identen) Ausbildungsstellen erfordert eine zweistufige Beurteilung: Zunächst ist zu prüfen, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die spätere Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist. (T1); Beisatz: Hier: Auf 20 Wochenstunden beschränkte Tätigkeit auch im administrativen Bereich einer Fachhochschule. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120447

Dokumentnummer

JJR_20051004_OGH0002_000BKV00005_0500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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