Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Eine Anrechnung von Ersatzzeiten einer Alternativpraxis an den in § 2 Abs 1 RAO angeführten ähnlichen (d.h. nicht identen) Ausbildungsstellen erfordert eine zweistufige Beurteilung: Zunächst ist - genauso wie etwa bei der Prüfung einer im Sinne des § 2 Abs 1 RAO gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland - zu prüfen, ob diese Tätigkeit eine „gleichartige" - im Vergleich zu den im Gesetz angeführten Ersatzpraxiszeiten - ist; erst wenn dies zutrifft, so ist - analog § 2 Abs 3 Z 2 RAO - zu prüfen, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die spätere Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.Eine Anrechnung von Ersatzzeiten einer Alternativpraxis an den in Paragraph 2, Absatz eins, RAO angeführten ähnlichen (d.h. nicht identen) Ausbildungsstellen erfordert eine zweistufige Beurteilung: Zunächst ist - genauso wie etwa bei der Prüfung einer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RAO gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland - zu prüfen, ob diese Tätigkeit eine „gleichartige" - im Vergleich zu den im Gesetz angeführten Ersatzpraxiszeiten - ist; erst wenn dies zutrifft, so ist - analog Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, RAO - zu prüfen, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die spätere Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120447Dokumentnummer
JJR_20051004_OGH0002_000BKV00005_0500000_001