RS OGH 2005/10/4 Bkv5/05, Bkv3/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2005
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Norm

RAO §2 Abs1

Rechtssatz

Die Tätigkeit an einer Fachhochschule als „Lehrende" ist nicht gleichartig und gleichwertig mit der Tätigkeit an einer Universität, hier insbesondere als Assistent unter der Supervision eines Institutsvorstandes der juridischen Fakultät. Sie ist für eine spätere „Ausübung der Rechtsanwaltschaft" auch nicht (im Sinn des § 2 RAO) dienlich.

Entscheidungstexte

  • Bkv 5/05
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 Bkv 5/05
  • Bkv 3/06
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 Bkv 3/06
    Auch; nur: Die Tätigkeit an einer Fachhochschule als „Lehrende" ist nicht gleichartig und gleichwertig mit der Tätigkeit an einer Universität. (T1); Beisatz: Die Anrechnung auf einer Fachhochschule entfalteter Tätigkeiten setzt eine entsprechend ausdrückliche Gesetzesänderung voraus, da der Begriff „Hochschule" im Sinn des § 2 Abs 1 RAO nachträglich institutionalisierte „Fachhochschulen" nicht mitumfasst. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120448

Dokumentnummer

JJR_20051004_OGH0002_000BKV00005_0500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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