RS OGH 2005/10/4 4Ob121/05f

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Veröffentlicht am 04.10.2005
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Norm

ABGB §1311 IIa
StGB §110 Abs1

Rechtssatz

Hat die ohne wirksame Einwilligung des Patienten vorgenommene Operation nachteilige Folgen, so besteht das haftungsbegründende Verhalten in der mangelnden Aufklärung über den Operateur und nicht in der Operation durch einen anderen als den vereinbarten Arzt. Die mangelnde Aufklärung über den Operateur bewirkt die Unwirksamkeit der Einwilligung in die Operation; bereits damit wird die Haftung für die nachteiligen Folgen wegen Verletzung eines Schutzgesetzes begründet. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die nachteiligen Folgen auch eingetreten wären, wenn der vereinbarte Arzt operiert hätte. (Ablehnung von 3 Ob 131/03s)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120300

Dokumentnummer

JJR_20051004_OGH0002_0040OB00121_05F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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