RS OGH 2005/10/6 12Os82/05h (12Os83/05f)

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Veröffentlicht am 06.10.2005
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Norm

StGB §125
StGB §126 Abs1 Z4

Rechtssatz

§ 126 Abs1 Z 4 StGB schützt als Qualifikation des Grunddelikts der Sachbeschädigung neben dem Eigentum das Allgemeininteresse an der Erhaltung wissenschaftlicher Werte, mit der weiteren tatbestandsmäßigen Einschränkung einer öffentlich zugänglichen Sammlung. Der wissenschaftliche Wert ist aber nicht das selbe wie der „Marktwert wissenschaftlicher Produkte", sondern kann nur in der Einzigartigkeit des Tatobjektes liegen. Wesentlicher Parameter ist die wirtschaftliche Austauschbarkeit der beschädigten Sache, die dann vorliegt, wenn der Austausch keine nennenswerte Änderung im Vermögen des Geschädigten herbeiführt. Dies ist der Fall, wenn Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der Sachen gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 82/05h
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 12 Os 82/05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120221

Dokumentnummer

JJR_20051006_OGH0002_0120OS00082_05H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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