Norm
IESG §1 Abs3 Z2Rechtssatz
Zielrichtung des § 1 Abs 3 Z 2 IESG ist es, zu verhindern, dass kurz vor Konkurseröffnung überhöhte, nicht betriebsübliche Entgeltansprüche zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeldfonds vereinbart werden. Eine in der 6-Monatsfrist gelegene Vereinbarung kann also sowohl dadurch gerechtfertigt werden, dass sie betriebsüblich ist als auch dadurch, dass eine „sachliche Rechtfertigung" vorliegt.Zielrichtung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG ist es, zu verhindern, dass kurz vor Konkurseröffnung überhöhte, nicht betriebsübliche Entgeltansprüche zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeldfonds vereinbart werden. Eine in der 6-Monatsfrist gelegene Vereinbarung kann also sowohl dadurch gerechtfertigt werden, dass sie betriebsüblich ist als auch dadurch, dass eine „sachliche Rechtfertigung" vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120260Dokumentnummer
JJR_20051006_OGH0002_008OBS00016_05V0000_001