RS OGH 2005/10/6 8ObS16/05v

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Veröffentlicht am 06.10.2005
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Norm

IESG §1 Abs3 Z2

Rechtssatz

Zielrichtung des § 1 Abs 3 Z 2 IESG ist es, zu verhindern, dass kurz vor Konkurseröffnung überhöhte, nicht betriebsübliche Entgeltansprüche zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeldfonds vereinbart werden. Eine in der 6-Monatsfrist gelegene Vereinbarung kann also sowohl dadurch gerechtfertigt werden, dass sie betriebsüblich ist als auch dadurch, dass eine „sachliche Rechtfertigung" vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120260

Dokumentnummer

JJR_20051006_OGH0002_008OBS00016_05V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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