RS OGH 2005/10/12 11Bkd3/05, 1Bkd4/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2005
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Norm

DSt 1990 §1 H
ZPO §376
RL-BA §8

Rechtssatz

Die Ablegung einer falschen Beweisaussage vor Gericht bildet für sich eine schwere Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wodurch die Vertrauenswürdigkeit in den gesamten Anwaltsstand schwer erschüttert wird. Es liegt auf der Hand, dass die Kenntnis davon in der Regel nicht auf die Prozesspartei beschränkt bleibt und insbesondere das für den Berufsstand notwendige Vertrauensverhältnis zur Richterschaft schwer belastet.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 3/05
    Entscheidungstext OGH 12.10.2005 11 Bkd 3/05
  • 1 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 08.09.2008 1 Bkd 4/07
    Vgl; Beisatz: Hier: Bestimmung eines Angestellten der Disziplinarbeschuldigten zur Falschaussage vor dem Disziplinarrat durch die in diesem Verfahren Disziplinarbeschuldigte ist ein besonders schwerwiegendes Verhalten; Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes bejaht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120240

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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