Norm
DSt 1990 §1 Abs1 KRechtssatz
Wenn unwahre Behauptungen des Rechtsanwaltsanwärters ungeprüft in einem vom Rechtsanwalt unterfertigten Schriftstück nach außen gelangen, hat dieser die ihm gemäß § 34 RL-BA obliegende gewissenhafte Beaufsichtigung der Tätigkeit seines Rechtsanwaltsanwärters verletzt und dadurch eine Berufspflichtenverletzung begangen sowie auch Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt.Wenn unwahre Behauptungen des Rechtsanwaltsanwärters ungeprüft in einem vom Rechtsanwalt unterfertigten Schriftstück nach außen gelangen, hat dieser die ihm gemäß Paragraph 34, RL-BA obliegende gewissenhafte Beaufsichtigung der Tätigkeit seines Rechtsanwaltsanwärters verletzt und dadurch eine Berufspflichtenverletzung begangen sowie auch Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120396Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008