RS OGH 2005/10/18 10Ob43/05d, 2Ob48/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
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Norm

KindRÄG 2001 ArtXVIII §5 Abs1
UVG §2 Abs1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litf subliti
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3

Rechtssatz

Art3 der VO 1408/71 untersagt nicht jegliche Diskriminierung, sondern beschränkt sich auf das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit. Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Sachrecht zur Handlungsfähigkeit vom Personalstatut zu entkoppeln oder das Volljährigkeitsalter zu harmonisieren oder keine Rechtsfolgen an das Erreichen der Handlungsfähigkeit zu knüpfen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 43/05d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 43/05d
    Beisatz: Für eine Person, die dem deutschen Personalstatut unterliegt und deren Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt, ist auch aus Art XVIII § 5 Abs 1 KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135) nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um eine Übergangsbestimmung für den Fall handelt, dass ein Kind zum Zeitpunkt des Erreichens des herabgesetzten Volljährigkeitsalters einen Vorschussanspruch hat. Auch darin liegt keine Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft, sondern eine als notwendig angesehene Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage an das „neue" Volljährigkeitsalter. (T1)
  • 2 Ob 48/06g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 48/06g
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120278

Dokumentnummer

JJR_20051018_OGH0002_0100OB00043_05D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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