Norm
KindRÄG 2001 ArtXVIII §5 Abs1Rechtssatz
Art3 der VO 1408/71 untersagt nicht jegliche Diskriminierung, sondern beschränkt sich auf das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit. Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Sachrecht zur Handlungsfähigkeit vom Personalstatut zu entkoppeln oder das Volljährigkeitsalter zu harmonisieren oder keine Rechtsfolgen an das Erreichen der Handlungsfähigkeit zu knüpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120278Dokumentnummer
JJR_20051018_OGH0002_0100OB00043_05D0000_002