Norm
KO §30 Abs1 Z3Rechtssatz
Musste der Gläubiger im Zeitpunkt seiner - etwa als Folge einer von ihm beantragten Konkurseröffnung veranlassten - Sicherstellung oder Befriedigung, mit der ihn der Schuldner vor anderen Gläubigern fälliger Forderungen begünstigen wollte, die Tatsachen, die er kannte oder hätte kennen müssen, zumindest als Zustand einer akuten Insolvenzgefahr bewerten, so ist ihm je nach Lage des Falls entweder die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis der Begünstigungsabsicht des Schuldners anzulasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120314Im RIS seit
17.11.2005Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016