Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Es ist nicht Gegenstand der Z 5 des § 281 Abs 1, ob alle Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung genützt wurden.Es ist nicht Gegenstand der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins,, ob alle Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung genützt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120225Im RIS seit
17.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022