RS OGH 2021/11/24 1Ob163/05k, 7Ob154/21d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
beobachten
merken

Rechtssatz

Wenngleich die §§ 2 bis 4 IPRG für Gerichtsbarkeit und Verwaltung die Amtswegigkeit der kollisionsrechtlichen Beurteilung anordnen, hängt im Rechtsmittelverfahren die amtswegige Prüfung der Rechtsanwendungsfrage von der Erhebung einer Rechtsrüge ab.Wenngleich die Paragraphen 2 bis 4 IPRG für Gerichtsbarkeit und Verwaltung die Amtswegigkeit der kollisionsrechtlichen Beurteilung anordnen, hängt im Rechtsmittelverfahren die amtswegige Prüfung der Rechtsanwendungsfrage von der Erhebung einer Rechtsrüge ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120307

Im RIS seit

17.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten