RS OGH 2005/10/20 3Ob157/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Norm

ABGB §143

Rechtssatz

Selbsterhaltungsfähigkeit liegt dann vor, wenn der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120283

Im RIS seit

19.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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