Norm
ABGB §143Rechtssatz
Selbsterhaltungsfähigkeit liegt dann vor, wenn der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120283Im RIS seit
19.11.2005Zuletzt aktualisiert am
24.07.2020