RS OGH 2005/10/24 16Bkd5/05

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Veröffentlicht am 24.10.2005
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Norm

MRK Art10 Abs2 IV4i
MRK Art10 Abs2 IV4j
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Um grundsätzliche Unduldsamkeit und Unsachlichkeit gegenüber politisch anders eingestellten Personen einem erkennenden Richter ? in mündlicher öffentlicher Verhandlung ? vorzuwerfen, bedarf es ganz konkreter und zu benennender Anhaltspunkte, nicht aber der bloßen Behauptung einer allenfalls gegebenen politischen Einstellung, die dieser Richter ersichtlich bisher nie in seine beruflichen Tätigkeit hat einfließen lassen.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 5/05
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 16 Bkd 5/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120387

Im RIS seit

23.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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