RS OGH 2005/10/24 9ObA128/05x, 9ObA43/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2005
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Norm

HbG §2
HbG §4

Rechtssatz

Nach dem Gesetz (§ 4 Abs 1 HbG) besteht keine höchstpersönliche Reinigungspflicht des Hausbesorgers. Er kann vielmehr die Reinigung des Hauses unter seiner Verantwortlichkeit durch Dritte durchführen lassen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 128/05x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 ObA 128/05x
    Beisatz: Wenn das HbG anordnet, dass dem Hausbesorger „die Sorge" für die regelmäßige Reinigung obliegt, wird damit lediglich ausgedrückt, dass es in den Verantwortungsbereich des Hausbesorgers fällt, für eine regelmäßige (und ausreichende) Reinigung zu sorgen, also diese entweder selbst durchzuführen oder die Reinigung durch geeignete Dritte zu veranlassen. (T1)
  • 9 ObA 43/05x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 43/05x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120315

Dokumentnummer

JJR_20051024_OGH0002_009OBA00128_05X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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