Norm
ZPO §31Rechtssatz
Mit der Nichtbeachtung der anwaltliches Grundwissen darstellenden verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Möglichkeit der Substitution durch einen Rechtsanwalt hat der Disziplinarbeschuldigte seine ihm durch § 9 Abs 1 erster Satz RAO auferlegte Berufspflicht, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen, verletzt.Mit der Nichtbeachtung der anwaltliches Grundwissen darstellenden verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Möglichkeit der Substitution durch einen Rechtsanwalt hat der Disziplinarbeschuldigte seine ihm durch Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz RAO auferlegte Berufspflicht, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen, verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120336Dokumentnummer
JJR_20051024_OGH0002_004BKD00002_0500000_001