RS OGH 2005/11/3 6Ob190/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2005
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 Abs1 Ia2
ABGB §1295 Abs1 Ic
StGB §146 A1
StGB §146 C1
StGB §146 G

Rechtssatz

Der strafrechtliche Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt:

Die Anmeldung von tatsächlich als Dienstnehmer beschäftigten Personen beim zuständigen Sozialversicherungsträger führt zu keiner Vermögensverfügung des Sozialversicherungsträgers, weil die Pflichtversicherung schon kraft Gesetzes (ex lege) besteht, es zu seiner Begründung daher keines Verhaltens des Sozialversicherungsträgers bedarf. Der Straftatbestand des Betrugs ist daher schon aus diesem Grund nicht erfüllt.

In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liegt noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung; bloßes Versicherthalten bewirkt keinen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120242

Dokumentnummer

JJR_20051103_OGH0002_0060OB00190_04S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten