Index
L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich;Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/04/0141Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss,
1. über die Beschwerde der Bietergemeinschaft bestehend aus
1. GH Bauunternehmung Ges.m.b.H. & Co KG in G 2. H Hoch- und Tiefbauges.m.b.H. in P und 3. M Ges.m.b.H. in H, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21. August 2002, Zl. Senat-AB-02-1015, betreffend Nachprüfungsverfahren nach dem NÖ Vergabegesetz, sowie
2. über die Beschwerde der Bietergemeinschaft bestehend aus
1. H Bauunternehmung Ges.m.b.H. & Co KG in Gund 2. H Hoch- und Tiefbauges.m.b.H. in P, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21. August 2002, Zl. Senat-AB-02-1013, betreffend Nachprüfungsverfahren nach dem NÖ Vergabegesetz
(jeweils mitbeteiligte Parteien: 1. A Ges.m.b.H. W in W, vertreten durch Fink & Sundström, Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Schreyvogelgasse 3, sowie 2. Marktgemeinde W, vertreten durch Dr. Thomas Prader, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Seidengasse 28),
den Beschluss gefasst und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Beschwerden werden, soweit sie sich gegen die Zurück- bzw. Abweisung der Anträge auf Nichtigerklärung richten, in diesem Umfang zurückgewiesen.
2. Die Beschwerden werden, soweit sie gegen die Zurückweisung der Eventualanträge gerichtet sind, in diesem Umfang als unbegründet abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer haben jeweils dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
In ihrem Antrag auf Nachprüfung vom 9. Juli 2002 stellte die unter 1. angeführte Beschwerdeführerin folgende Anträge:
"Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich wolle
1. die Auftraggeberin von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verständigen;
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:
1.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die Beschwerdeführerinnen erachten sich übereinstimmend durch den jeweils angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Wahrnehmung der Zuständigkeit und Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen im Zuge des unten näher bezeichneten Vergabeverfahrens durch die belangte Behörde trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 NÖVergG" verletzt. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich übereinstimmend durch den jeweils angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Wahrnehmung der Zuständigkeit und Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen im Zuge des unten näher bezeichneten Vergabeverfahrens durch die belangte Behörde trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NÖVergG" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2001/04/0088). Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2001/04/0088).
Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in dem von ihm geltend gemachten subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Es entspricht ständiger hg. Judikatur, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer bloß abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom 24. März 2004, m. w.N.). Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in dem von ihm geltend gemachten subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Es entspricht ständiger hg. Judikatur, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer bloß abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche , auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom 24. März 2004, m. w.N.).
Nach dem Vorbringen der Erstmitbeteiligten wurde in den verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren der Zuschlag - vor Beschwerdeerhebung - bereits erteilt. In ihren - auf Grund der hg. Verfügungen jeweils vom 17. November 2004, Zl. 2002/04/0140-9 bzw. 2002/04/0141-10, ergangenen - Stellungnahmen bringen die Beschwerdeführerinnen übereinstimmend vor, es sei zutreffend, dass der Zuschlag in beiden Vergabeverfahren am 18. September 2002 erteilt worden sei. Jedoch sei die mit dem Erkenntnis Zl. 2000/04/0054 beginnende hg. Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Beschwerdeführerinnen in beiden Nachprüfungsverfahren einen Eventualantrag gemäß § 27 Abs. 3 NÖ Vergabegesetz auf Feststellung der behaupteten Rechtsverstöße gestellt hätten und ihnen daher weiterhin Beschwerdelegitimation zukomme. Nach dem Vorbringen der Erstmitbeteiligten wurde in den verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren der Zuschlag - vor Beschwerdeerhebung - bereits erteilt. In ihren - auf Grund der hg. Verfügungen jeweils vom 17. November 2004, Zl. 2002/04/0140-9 bzw. 2002/04/0141-10, ergangenen - Stellungnahmen bringen die Beschwerdeführerinnen übereinstimmend vor, es sei zutreffend, dass der Zuschlag in beiden Vergabeverfahren am 18. September 2002 erteilt worden sei. Jedoch sei die mit dem Erkenntnis Zl. 2000/04/0054 beginnende hg. Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Beschwerdeführerinnen in beiden Nachprüfungsverfahren einen Eventualantrag gemäß Paragraph 27, Absatz 3, NÖ Vergabegesetz auf Feststellung der behaupteten Rechtsverstöße gestellt hätten und ihnen daher weiterhin Beschwerdelegitimation zukomme.
Durch das Vergabeverfahren soll sichergestellt werden, dass nach Durchführung eines freien und lauteren Wettbewerbs unter Gleichbehandlung aller Bieter der Zuschlag an den Bestbieter erteilt wird (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 24. März 2004, m. w.N.). Alle anderen Entscheidungen im Vergabeverfahren dienen diesem Zweck. Durch das Vergabeverfahren soll sichergestellt werden, dass nach Durchführung eines freien und lauteren Wettbewerbs unter Gleichbehandlung aller Bieter der Zuschlag an den Bestbieter erteilt wird vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 24. März 2004, m. w.N.). Alle anderen Entscheidungen im Vergabeverfahren dienen diesem Zweck.
Gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Vergabegesetz i.V.m. § 15 Z. 15 Bundesvergabegesetz ist der Zuschlag die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen. Sobald der Bieter diese Erklärung erhält, kommt das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter zu Stande (§ 17 Abs. 1 NÖ Vergabegesetz i.V.m. § 54 Abs. 1 Bundesvergabegesetz). Durch die Erteilung des Zuschlags an einen Bieter ist somit klargestellt, dass alle anderen Bieter nicht zum Zug kommen. Der Zuschlag kann nicht im Rahmen der Vergabekontrolle beseitigt werden. Selbst die - gemäß § 24 Abs. 2 NÖ Vergabegesetz aber nur bis zur Zuschlagserteilung mögliche - Nichtigerklärung von für den Ausgang des Vergabeverfahrens relevanten Entscheidungen des Auftraggebers könnte nicht zur Unwirksamkeit des Zuschlages führen. Aus diesem Grund fehlte es den Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des geltend gemachten Rechtes auf Nichtigerklärung einer im Zuge des Vergabeverfahrens ergangenen Entscheidung des Auftraggebers bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zur Rechtslage nach dem NÖ Vergabegesetz den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/04/0054, sowie zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Vergabegesetz 1995 den zitierten hg. Beschluss vom 24. März 2004, m.w.N.). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Vergabegesetz i.V.m. Paragraph 15, Ziffer 15, Bundesvergabegesetz ist der Zuschlag die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen. Sobald der Bieter diese Erklärung erhält, kommt das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter zu Stande (Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Vergabegesetz i.V.m. Paragraph 54, Absatz eins, Bundesvergabegesetz). Durch die Erteilung des Zuschlags an einen Bieter ist somit klargestellt, dass alle anderen Bieter nicht zum Zug kommen. Der Zuschlag kann nicht im Rahmen der Vergabekontrolle beseitigt werden. Selbst die - gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NÖ Vergabegesetz aber nur bis zur Zuschlagserteilung mögliche - Nichtigerklärung von für den Ausgang des Vergabeverfahrens relevanten Entscheidungen des Auftraggebers könnte nicht zur Unwirksamkeit des Zuschlages führen. Aus diesem Grund fehlte es den Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des geltend gemachten Rechtes auf Nichtigerklärung einer im Zuge des Vergabeverfahrens ergangenen Entscheidung des Auftraggebers bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am Rechtsschutzbedürfnis vergleiche , zur Rechtslage nach dem NÖ Vergabegesetz den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/04/0054, sowie zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Vergabegesetz 1995 den zitierten hg. Beschluss vom 24. März 2004, m.w.N.).
Aus den dargestellten Gründen waren die Beschwerden, soweit sie gegen die Zurück- bzw. Abweisung der zu 3. erstatteten Anträge auf Nichtigerklärung gerichtet sind, wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 gebildeten Senat - zurückzuweisen. Aus den dargestellten Gründen waren die Beschwerden, soweit sie gegen die Zurück- bzw. Abweisung der zu 3. erstatteten Anträge auf Nichtigerklärung gerichtet sind, wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, gebildeten Senat - zurückzuweisen.
2.
Insoweit die Beschwerdeführer auf die jeweils im Nachprüfungsverfahren zu 4. erstatteten Eventualanträge hinweisen und sich auf das geltend gemachte "Recht auf Wahrnehmung der Zuständigkeit" berufen, ist zunächst festzustellen, dass diese Eventualanträge mit den angefochtenen Bescheiden zurückgewiesen wurden.
Im Hinblick auf diese Anträge liegen somit ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidungen vor, mit denen eine Sachentscheidung über den Antrag abgelehnt wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Entscheidungen kommt allein die Verletzung der Beschwerdeführer im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung ihrer Anträge), nicht jedoch im Recht auf Feststellung in Betracht (vgl. i.d.S. den hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/04/0176). Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit den auf "Wahrnehmung der Zuständigkeit" gerichteten Beschwerdepunkten das Recht auf Sachentscheidung geltend gemacht wurde, verhilft dies den Beschwerden nicht zum Erfolg: Im Hinblick auf diese Anträge liegen somit ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidungen vor, mit denen eine Sachentscheidung über den Antrag abgelehnt wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Entscheidungen kommt allein die Verletzung der Beschwerdeführer im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung ihrer Anträge), nicht jedoch im Recht auf Feststellung in Betracht vergleiche , i.d.S. den hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/04/0176). Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit den auf "Wahrnehmung der Zuständigkeit" gerichteten Beschwerdepunkten das Recht auf Sachentscheidung geltend gemacht wurde, verhilft dies den Beschwerden nicht zum Erfolg:
Der Unabhängige Verwaltungssenat ist im Nachprüfungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 NÖ VergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle zuständig. Nach Zuschlagserteilung ist er gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. nur mehr zuständig festzustellen, ob wegen eines Vergaberechtsverstoßes der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Hiebei handelt es sich um unterschiedliche "Sachen" (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0049, mit umfangreichen Hinweisen auf Vorjudikatur). Da im vorliegenden Fall der Zuschlag in beiden Vergabeverfahren im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide noch nicht erteilt war, war die belangte Behörde mit ihrer Auffassung im Recht, die jeweils zu 4. erstatteten Eventualanträge seien mangels gesetzlicher Voraussetzung zurückzuweisen gewesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist im Nachprüfungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ VergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle zuständig. Nach Zuschlagserteilung ist er gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. nur mehr zuständig festzustellen, ob wegen eines Vergaberechtsverstoßes der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Hiebei handelt es sich um unterschiedliche "Sachen" vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0049, mit umfangreichen Hinweisen auf Vorjudikatur). Da im vorliegenden Fall der Zuschlag in beiden Vergabeverfahren im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide noch nicht erteilt war, war die belangte Behörde mit ihrer Auffassung im Recht, die jeweils zu 4. erstatteten Eventualanträge seien mangels gesetzlicher Voraussetzung zurückzuweisen gewesen.
Aus diesem Grund waren die Beschwerden, soweit sie gegen die Zurückweisung der zu 4. erstatteten Eventualanträge gerichtet sind, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesem Grund waren die Beschwerden, soweit sie gegen die Zurückweisung der zu 4. erstatteten Eventualanträge gerichtet sind, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung gründet sich die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich die Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 21. Dezember 2004
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040140.X00Im RIS seit
02.02.2005