RS OGH 2012/2/14 4Ob179/05k, 10Ob122/05x, 6Ob257/06x, 10Ob4/12d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2005
beobachten
merken

Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art7 Abs2

Rechtssatz

Das auch im UN-Kaufrechtsübereinkommen anerkannte Zug-um-Zug-Prinzip ermöglicht es dem Schuldner, die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags zu erheben und seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis der Vertragspartner zur (gleichzeitigen) Erbringung der Gegenleistung bereit ist.

Entscheidungstexte

  • RS0120302">4 Ob 179/05k
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 179/05k
    Veröff: SZ 2005/162
  • RS0120302">10 Ob 122/05x
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 Ob 122/05x
    Beisatz: Damit kommt es entscheidend darauf an, ob eine nicht gehörige Erfüllung des Vertrages durch die klagende Partei vorliegt. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft die beklagte Partei, da nach allgemeinen Regeln des UN-K grundsätzlich derjenige Vertragspartner die tatsächlichen Voraussetzungen jener Vorschrift zu behaupten und zu beweisen hat, aus der er einen Vorteil für sich herleitet. Ausnahmsweise können aus Gründen der Billigkeit beispielsweise die größere Beweisnähe oder unzumutbare Beweisschwierigkeiten zu einer Umkehr der Beweislastverteilung führen. (T1)
  • RS0120302">6 Ob 257/06x
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 257/06x
  • RS0120302">10 Ob 4/12d
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 Ob 4/12d
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120302

Im RIS seit

08.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten