RS OGH 2023/5/23 4Ob179/05k; 4Ob159/11b; 1Ob26/23i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2005
beobachten
merken

Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art3 Abs1

Rechtssatz

Typengemischte Verträge unterliegen dann nicht dem Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtsübereinkommens, wenn der Anteil der kauffremden Vertragspflichten wertmäßig oder nach dem Parteiinteresse deutlich überwiegt. Entscheidend ist das Verhältnis kaufvertragsfremder zu kaufvertragstypischen Pflichten im Einzelfall. Die Beweislast für das Überwiegen kaufvertragsfremder Pflichten und damit für die Nichtanwendbarkeit des UN-Kaufrechtsübereinkommens trifft denjenigen, der sich auf seine Nichtanwendbarkeit beruft.

Entscheidungstexte

  • RS0120301">4 Ob 179/05k
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 179/05k
    Veröff: SZ 2005/162
  • RS0120301">4 Ob 159/11b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 159/11b
    Auch; nur: Typengemischte Verträge unterliegen dann nicht dem Anwendungsbereich des UN?Kaufrechtsübereinkommen, wenn der Anteil der kauffremden Vertragspflichten wertmäßig oder nach dem Parteiinteresse deutlich überwiegt. (T1)
  • RS0120301">1 Ob 26/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2023 1 Ob 26/23i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120301

Im RIS seit

08.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten