Norm
UVG §4 Z2Rechtssatz
Die rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung (etwa durch Erklärung vor Gericht [vgl § 114 JN], dem Jugendwohlfahrtsträger [§ 41 JWG 1989 idgF], dem Standesbeamten [§ 53 Abs 1 Z 1 PStG], österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland [§ 53 Abs 2 PStG] oder einem öffentlichen Notar [§§ 52 ff NO]) ist für eine Unterhaltsbevorschussung nach § 4 Z 2 UVG nur dann Voraussetzung, wenn der Betreffende die Vaterschaft bestreitet. Erfolgt keine Bestreitung (sondern liegt etwa - wie hier - eine außergerichtliche Erklärung des Betreffenden vor, es handle sich um sein Kind), genügt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG) ein Nachweis der Vaterschaft im Sinn des § 11 Abs 2 UVG.Die rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung (etwa durch Erklärung vor Gericht [vgl Paragraph 114, JN], dem Jugendwohlfahrtsträger [§ 41 JWG 1989 idgF], dem Standesbeamten [§ 53 Absatz eins, Ziffer eins, PStG], österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland [§ 53 Absatz 2, PStG] oder einem öffentlichen Notar [§§ 52 ff NO]) ist für eine Unterhaltsbevorschussung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nur dann Voraussetzung, wenn der Betreffende die Vaterschaft bestreitet. Erfolgt keine Bestreitung (sondern liegt etwa - wie hier - eine außergerichtliche Erklärung des Betreffenden vor, es handle sich um sein Kind), genügt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG) ein Nachweis der Vaterschaft im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, UVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120318Im RIS seit
09.12.2005Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016