Norm
KO §46 Abs1 Z3Rechtssatz
Von der Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 3 KO sollen jene Ansprüche des Dienstnehmers erfasst sein, die für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft für diesen Zeitraum gebühren. Daher ist auch das Entgelt für Zeitguthaben aus geblockter Altersteilzeit als Masseforderung zu qualifizieren. Von den Beendigungsansprüchen im Sinne des § 46 Abs 1 Z 3a bzw § 51 Abs 2 Z 2 KO unterscheiden sich diese Ansprüche dadurch, dass die Beendigungsansprüche nicht nur diesen Zeiträumen zugerechnet werden, sondern sich regelmäßig auf längere Zeiträume teilweise auf das gesamte Arbeitsverhältnis beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120406Im RIS seit
16.12.2005Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015