RS OGH 2005/11/16 8ObA24/05w, 8ObA36/06m, 8ObA86/05p, 8ObA11/08p, 9ObA50/12m, 9ObA126/13i

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Veröffentlicht am 16.11.2005
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Norm

KO §46 Abs1 Z3

Rechtssatz

Von der Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 3 KO sollen jene Ansprüche des Dienstnehmers erfasst sein, die für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft für diesen Zeitraum gebühren. Daher ist auch das Entgelt für Zeitguthaben aus geblockter Altersteilzeit als Masseforderung zu qualifizieren. Von den Beendigungsansprüchen im Sinne des § 46 Abs 1 Z 3a bzw § 51 Abs 2 Z 2 KO unterscheiden sich diese Ansprüche dadurch, dass die Beendigungsansprüche nicht nur diesen Zeiträumen zugerechnet werden, sondern sich regelmäßig auf längere Zeiträume teilweise auf das gesamte Arbeitsverhältnis beziehen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 24/05w
    Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 24/05w
  • 8 ObA 36/06m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 36/06m
    Vgl auch; Veröff: SZ 2006/73
  • 8 ObA 86/05p
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObA 86/05p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Arbeitsphase bei geblockter Altersteilzeit zur Gänze vor der Konkurseröffnung. (T1); Beisatz: Auch derartige Vereinbarungen können nicht dazu führen, dass im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers - in Widerspruch zur Vereinbarung der gleichmäßigen Lohnzahlung während des gesamten Durchrechnungszeitraums - Teile des nach Konkurseröffnung geschuldeten Entgelts unter Hinweis auf überdurchschnittliche Arbeitsleistungen vor Konkurseröffnung als auf die Zeit vor Konkurs entfallend und daher als Konkursforderung qualifiziert werden. (T2)
  • 8 ObA 11/08p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 11/08p
    Auch; nur: Von der Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 3 KO sollen jene Ansprüche des Dienstnehmers erfasst sein, die für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft für diesen Zeitraum gebühren. (T3); Beisatz: Die auf den Zeitraum nach Konkurseröffnung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses entfallenden und „verdienten" Sonderzahlungsanteile stellen eine Masseforderung im Sinn des § 46 Abs 1 Z 3 KO dar. Dies gilt aber nicht für jenen Teil der Sonderzahlungen, auf die zwar ein arbeitsvertraglicher Anspruch besteht, die aber mangels aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses nicht mehr „verdient" werden können. (T4); Beisatz: Hier: Der Anspruch auf vorzeitig fälligen, überproportionalen Urlaubszuschuss (Pkt XVII KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe), der mangels Bestehens eines aufrechten Dienstverhältnisses schon begrifflich nicht mehr „verdient" werden kann, ist daher als Beendigungsanspruch anzusehen und im vorliegenden Fall als Konkursforderung zu qualifizieren. (T5)
  • 9 ObA 50/12m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 50/12m
    Vgl; Beisatz: Insoweit bildet das Zeitguthaben keine betagte, mit der Insolvenzeröffnung fällig werdende Geldforderung (§ 14 Abs 2 IO), sondern ist dann, wenn es in der Folge nicht konsumierbar ist, als Masseforderung zu qualifizieren. (T6); Veröff: SZ 2012/107
  • 9 ObA 126/13i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 126/13i
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Provisionsanspruch iSd § 10 Abs 3 AngG, wobei der Angestellte sämtliche Leistungen bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht hatte. Die Zahlung der Kunden nach Insolvenzeröffnung bewirkt (nur) den Bedingungseintritt, sodass diese Forderungen als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung anzusehen ist. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120406

Im RIS seit

16.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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