RS OGH 2023/6/28 14Os116/05y; 15Os5/06h; 13Os71/06z; 13Os66/06i; 12Os154/07z; 13Os62/11h; 13Os124/11

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Norm

FinStrG §54
FinStrG §214
StPO §259 Z3
  1. FinStrG Art. 1 § 54 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 54 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. FinStrG Art. 1 § 54 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 54 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  5. FinStrG Art. 1 § 54 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  6. FinStrG Art. 1 § 54 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. StPO § 259 heute
  2. StPO § 259 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 259 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und solchen nach § 214 FinStrG bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Verhalten die Verwaltungsbehörde durch Anführung der zuletzt genannten Bestimmung zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz zu veranlassen, insbesondere bei tateinheitlichem Zusammentreffen von gerichtlich strafbaren Handlungen mit strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen (vgl § 214 Abs1 FinStrG). So gesehen drückt die Anführung dieser Vorschrift im Erkenntnis nur eine besondere Art von Anzeige aus (vgl für den umgekehrten Fall § 54 Abs 1 FinStrG), worin die Rechtsauffassung des Gerichtes zum Ausdruck kommt, dass ein in den Entscheidungsgründen in tatsächlicher Hinsicht für möglich gehaltenes Verhalten des Freigesprochenen einem der Beurteilung durch die Finanzstrafbehörde vorbehaltenen Finanzvergehen subsumierbar sein könnte.Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO und solchen nach Paragraph 214, FinStrG bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Verhalten die Verwaltungsbehörde durch Anführung der zuletzt genannten Bestimmung zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz zu veranlassen, insbesondere bei tateinheitlichem Zusammentreffen von gerichtlich strafbaren Handlungen mit strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen vergleiche Paragraph 214, Abs1 FinStrG). So gesehen drückt die Anführung dieser Vorschrift im Erkenntnis nur eine besondere Art von Anzeige aus vergleiche für den umgekehrten Fall Paragraph 54, Absatz eins, FinStrG), worin die Rechtsauffassung des Gerichtes zum Ausdruck kommt, dass ein in den Entscheidungsgründen in tatsächlicher Hinsicht für möglich gehaltenes Verhalten des Freigesprochenen einem der Beurteilung durch die Finanzstrafbehörde vorbehaltenen Finanzvergehen subsumierbar sein könnte.

Ebensowenig wie eine solche rechtliche Beurteilung die Finanzstrafbehörde bindet, bindet sie eine im Freispruchsgrund des § 259 Z 3 StPO zum Ausdruck kommende verfehlte rechtliche Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht in den Entscheidungsgründen bejahten Tatverdachts.Ebensowenig wie eine solche rechtliche Beurteilung die Finanzstrafbehörde bindet, bindet sie eine im Freispruchsgrund des Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zum Ausdruck kommende verfehlte rechtliche Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht in den Entscheidungsgründen bejahten Tatverdachts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120367

Im RIS seit

22.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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