RS OGH 2005/11/23 13Os106/05w, 14Os135/13d, 11Os89/19a

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Norm

StPO §463 ff

Rechtssatz

Nach dem Gesamtzusammenhang der imIII. Abschnitt des XXVI.Hauptstückes der Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen ist - schon im Hinblick auf das Verbot mehrfacher Entscheidungen in derselben Strafsache; vgl Art 4 des 7. ZP zur MRK - in einer nichtöffentlichen Sitzung oder Berufungsverhandlung über alle, von welcher Seite auch immer ergriffenen Berufungen gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes gleichzeitig zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120332

Im RIS seit

23.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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