Norm
StPO §463 ffRechtssatz
Nach dem Gesamtzusammenhang der imIII. Abschnitt des XXVI.Hauptstückes der Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen ist - schon im Hinblick auf das Verbot mehrfacher Entscheidungen in derselben Strafsache; vgl Art 4 des 7. ZP zur MRK - in einer nichtöffentlichen Sitzung oder Berufungsverhandlung über alle, von welcher Seite auch immer ergriffenen Berufungen gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes gleichzeitig zu entscheiden.Nach dem Gesamtzusammenhang der imIII. Abschnitt des römisch 26 .Hauptstückes der Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen ist - schon im Hinblick auf das Verbot mehrfacher Entscheidungen in derselben Strafsache; vergleiche Artikel 4, des 7. ZP zur MRK - in einer nichtöffentlichen Sitzung oder Berufungsverhandlung über alle, von welcher Seite auch immer ergriffenen Berufungen gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes gleichzeitig zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120332Im RIS seit
23.12.2005Zuletzt aktualisiert am
16.08.2019