RS OGH 2005/11/24 3Ob215/05x, 3Ob83/08i, 3Ob196/09h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2005
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Norm

EO §65 B
EO §275
EO §331 C
EO §332

Rechtssatz

Bei der zwangsweisen Veräußerung von GmbH-Anteilen ist der Schätzwert nicht beschlussmäßig festzusetzen; er ist nach allfälliger Ergänzung, Richtigstellung und Verbesserung dem Verwertungsverfahren zugrunde zu legen. Die Parteien des Exekutionsverfahrens haben kein Rekursrecht gegen die (beschlussmäßige) Bekanntgabe des Schätzwerts, ebensowenig gegen allfällige Entscheidungen über ihre Einwendungen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 215/05x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 215/05x
  • 3 Ob 83/08i
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 83/08i
    Ähnlich; Beisatz: Eine im Exekutionsverfahren als Drittschuldnerin auftretende und im Fall der Übertragung eines vinkulierten Geschäftsanteils gemäß §76 Abs4 GmbHG zustimmungsberechtigte Gesellschaft mbH ist gegen den vom Exekutionsgericht festgestellten Schätzwert und die angeordnete Verwertungsart nicht rekurslegitimiert. Gleiches gilt für die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft mbH. (T1)
  • 3 Ob 196/09h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 196/09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120340

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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