RS OGH 2005/11/28 7Ob266/05a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2005
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Norm

ABGB §1489 IIb
MP §47
VersVG §12 Abs1 Satz2

Rechtssatz

In der Probandenversicherung, wo dem Dritten (Probanden) die Versicherungsleistung zusteht, beginnt die Verjährung zu laufen, wenn diesem sein Recht auf Leistung des Versicherers bekannt wird, wobei Bekanntwerden positive Kenntnis des Anspruchs voraussetzt, Kennenmüssen reicht nicht aus. Die Kenntnisnahme des Anspruchs hat schon dann als erfolgt zu gelten, wenn der Dritte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen hätte können. Im Fall, dass dem Dritten dieses Recht nicht bekannt wurde, verjähren seine Ansprüche nach 10 Jahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120389

Dokumentnummer

JJR_20051128_OGH0002_0070OB00266_05A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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