RS OGH 2005/11/29 40R279/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Norm

EO §382f
EO §393 Abs1
RATG §10 Z2
RATG §13 litb
ZPO §43 Abs1

Rechtssatz

Vermieter hat seine Kosten und auch jene des erfolgreichen Rekursverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Der siegreiche Mieter hat einen sofortigen Kostenersatzanspruch. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nicht nach § 13 lit b RATG oder § 14 RATG, sondern wegen der strikten Bindung an das Räumungsverfahren und die bloße Hilfsfunktion, deren Wert nicht höher sein kann als jener des gesamten Bestandverhältnisses nach § 10 Z 2 RATG. Der Mieter, der hier eine Aberkennung des einstweiligen Mietzinses für ein halbes Jahr ersiegte, hat, wegen der anzunehmenden Verfahrensdauer von bis zu 2 Jahren, einen Ersatzanspruch von einem Viertel der Rekurskosten. Keine Gegenüberstellung der Erfolgsquoten, weil ein Kostenersatz des Vermieters ja nicht in Frage kommt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

einstweiliger Mietzins, Kostenersatzanspruch des Gegners des Gefährdeten, gefährdete Partei, Rekurs, Rekurskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2005:RWZ0000107

Dokumentnummer

JJR_20051129_LG00003_04000R00279_05H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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