RS OGH 2005/12/1 2Ob266/05i, 7Ob46/09d, 6Ob79/10a, 1Ob133/10f, 5Ob202/10g, 8Ob65/11h, 5Ob84/11f, 3Ob

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Veröffentlicht am 01.12.2005
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Norm

ABGB §144
ABGB §177a Abs2

Rechtssatz

Eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) ist gegen den Willen eines Elternteiles ausgeschlossen. Ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag eines Elternteiles bedarf daher keiner Begründung; es genügt der durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteiles zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge. Die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist, hängt - wie bisher - allein vom Kindeswohl ab. Gegen diese Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 266/05i
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 2 Ob 266/05i
  • 7 Ob 46/09d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 46/09d
    Auch; Beisatz: Es ist daran festzuhalten, dass gegen die Bestimmungen der §§ 177 und 177a ABGB, insbesondere gegen § 177a Abs 2 ABGB keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. (T1)
  • 6 Ob 79/10a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 79/10a
    nur: Eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) ist gegen den Willen eines Elternteiles ausgeschlossen. Gegen diese Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2)
  • 1 Ob 133/10f
    Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 133/10f
    nur: Die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist, hängt allein vom Kindeswohl ab. (T3)
  • 5 Ob 202/10g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 202/10g
    Beisatz: Die Übertragung der Obsorge nur in einem Teilbereich widerspricht der Anordnung des § 177a Abs 2 ABGB. Es ist ein Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen. (T4)
    Beisatz: Die Entscheidung des Gerichts nach § 177a Abs 2 ABGB ist nicht durch den Umfang des Begehrens, hier auf Zuweisung nur eines Obsorgeteilbereichs, begrenzt. (T5)
    Beisatz: Wenn das Gesetz in anderen Bestimmungen als § 144 ABGB von „Obsorge“ spricht, sind immer alle in § 144 ABGB genannten Teilbereiche gemeint. (T6)
    Beisatz: Für die Entscheidung ist keinesfalls Voraussetzung, dass eine aktuelle Gefährdung des Kindeswohls oder sonst ein besonders wichtiger Grund vorläge, wie ihn § 176 ABGB regelt. Es reicht vielmehr aus, dass das Einvernehmen der Eltern über die gemeinsame Obsorge weggefallen ist. (T7)
  • 8 Ob 65/11h
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 Ob 65/11h
    Auch
  • 5 Ob 84/11f
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 84/11f
    Auch; nur T2; Beis wie T7
  • 3 Ob 27/12k
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 27/12k
    Auch; Vgl auch Beis wie T7
  • 7 Ob 60/12t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 60/12t
  • 7 Ob 82/12b
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 82/12b
    nur: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) gegen den Willen eines Elternteils ausgeschlossen. Ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag eines Elternteils bedarf daher keiner Begründung; es genügt der durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteils zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge. Gegen die entsprechende gesetzliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T8)
    Beisatz: Hier: offenlassend. (T9)
  • 8 Ob 70/12w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 70/12w
    Auch
  • 3 Ob 108/12x
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 108/12x
    Auch
  • 2 Ob 153/12g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 153/12g
    Vgl auch; Auch Beis wie T4; Beisatz: Eine Obsorgeregelung, wonach beide Elternteile jeweils mit einem Teil der Obsorge betraut sind, ist unzulässig. (T10)
  • 4 Ob 32/13d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 32/13d
    Vgl aber; Beisatz: Diese Rechtslage wurde durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013), BGBl I 2013/15, grundlegend geändert. Nunmehr bleibt nach § 179 Abs 1 ABGB bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern deren zuvor gemeinsam ausgeübte Obsorge aufrecht, sie haben aber nach § 179 Abs 2 ABGB vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Kommt es binnen angemessener Frist zu keiner solchen Vereinbarung, so hat das Gericht nach § 180 Abs 1 Satz 1 Z 1 ABGB von Amts wegen über eine allfällige Änderung der Obsorge zu entscheiden oder bei aufrecht bleibender Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge jenen Elternteil zu bestimmen, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll. Dies gilt im Hinblick auf § 180 Abs 1 Satz 1 Z 2 ABGB auch für jene Fälle, in denen ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Betrauung mit der Alleinobsorge anstrebt oder beide Elternteile jeweils allein obsorgeberechtigt sein wollen. (T11)
  • 4 Ob 58/13b
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 58/13b
    Vgl aber; Beis wie T11
  • 7 Ob 159/15f
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 159/15f
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 94/21m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 94/21m
    Vgl aber; Beis wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120492

Im RIS seit

31.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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