Rechtssatz
Die Befreiungswirkung des § 245 Abs 1 HGB erfasst nur jene Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte einer Privatstiftung, die auch tatsächlich entsprechend § 280 HGB offengelegt wurden.Die Befreiungswirkung des Paragraph 245, Absatz eins, HGB erfasst nur jene Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte einer Privatstiftung, die auch tatsächlich entsprechend Paragraph 280, HGB offengelegt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120444Im RIS seit
31.12.2005Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014