RS OGH 2014/6/24 6Ob254/05d, 4Ob95/14w

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Veröffentlicht am 01.12.2005
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Norm

HGB §245 Abs1

Rechtssatz

Erfolgtekeine Offenlegung des Konzernabschlusses und -lageberichts der Konzernmutter, kann sich ihre Tochter, die zugleich als Mutterunternehmen zur Konzernrechnungslegung nach HGB verpflichtet ist, nicht auf die Befreiungsbestimmung des § 245 Abs 1 HGB berufen.Erfolgtekeine Offenlegung des Konzernabschlusses und -lageberichts der Konzernmutter, kann sich ihre Tochter, die zugleich als Mutterunternehmen zur Konzernrechnungslegung nach HGB verpflichtet ist, nicht auf die Befreiungsbestimmung des Paragraph 245, Absatz eins, HGB berufen.

Entscheidungstexte

  • RS0120445">6 Ob 254/05d
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 254/05d
    Beisatz: Hier: Konzernmutter ist eine Privatstiftung. (T1); Veröff: SZ 2005/177
  • RS0120445">4 Ob 95/14w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 95/14w
    Auch; Beisatz: Dass es sich beim Mutterunternehmen im Anlassfall zu 6 Ob 254/05d um eine Privatstiftung gehandelt hat, ändert nichts an den dort gewonnenen allgemeinen Aussagen zu § 245 Abs 1 UGB. (T2)
    Beisatz: In Fällen, in denen ein Tochterunternehmen selbst Mutterunternehmen ist, ist es danach im Interesse einer vollständigen Information grundsätzlich erforderlich, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120445

Im RIS seit

31.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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