RS OGH 2005/12/13 1Ob226/05z

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Norm

ABGB §1293
ABGB §1489 IIB
AHG §6 Abs1

Rechtssatz

Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Bank ist für einen Kontoinhaber bereits ein „Primärschaden" eingetreten, weil an die Stelle seines liquiden Bankguthabens eine Konkursforderung tritt. Wenn auch allein aus der Tatsache der Konkurseröffnung noch nicht in allen Fällen mit voller Gewissheit geschlossen werden kann, dass es zu einem Forderungsausfall kommen wird, muss für den Gläubiger der Schadenseintritt dann erkennbar sein, wenn auf Grund des Verlaufs des Konkursverfahrens unter Berücksichtigung der ihm zumutbaren Erkundigungspflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Konkursgläubiger einen Forderungsausfall erleiden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120484

Dokumentnummer

JJR_20051213_OGH0002_0010OB00226_05Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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