RS OGH 2019/5/29 13Os102/05g, 15Os30/19d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2005
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Norm

StGB §83
StGB §84
StGB §88 Abs1 A
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Eine Gesundheitsschädigung gemäß § 83 Abs 1 StGB liegt zB dann vor, wenn der Täter dem Opfer ein Suchtmittel verabreicht und damit idR eine (von der Qualität und Quantität des Suchtmittels abhängige) Vergiftung iS einer pathologischen Veränderung im Körper der betroffenen Person hervorruft. Die Verschlimmerung eines schon bestehenden (gleichgültig wodurch bewirkten) Rauschzustandes ist nur dann als Gesundheitsschädigung iSd § 83 Abs 1 StGB einzustufen, wenn sie mit einer krankhaften Störung der Körperfunktionen einhergeht. Eine solche kann insbesondere dadurch hervorgerufen werden, dass der Täter dem Opfer ein Mittel zuführt, welches einen massiven, der Bewusstlosigkeit gleichkommenden Zustand bewirkt. Wird diese Steigerung eines bestehenden Rauschzustandes durch ein Suchtmittel ausgelöst, kann eine tatbildliche Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nur bei einem solcherart bewirkten betäubungsähnlichen Zustand, sondern auch schon dann vorliegen, wenn eine durch die Tathandlung verursachte (wiederum von der Qualität und Quantität des Suchtmittels abhängige) Vergiftung als krankhafte Körperbeeinträchtigung feststellbar ist. Besteht hingegen bereits eine suchtmittelbedingte Vergiftung, kann nur eine nachweisbare pathologische Verschlechterung des durch einen vorangegangenen Suchtgiftkonsum idR bereits angegriffenen Gesundheitszustandes tatbildlich sein.Eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB liegt zB dann vor, wenn der Täter dem Opfer ein Suchtmittel verabreicht und damit idR eine (von der Qualität und Quantität des Suchtmittels abhängige) Vergiftung iS einer pathologischen Veränderung im Körper der betroffenen Person hervorruft. Die Verschlimmerung eines schon bestehenden (gleichgültig wodurch bewirkten) Rauschzustandes ist nur dann als Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 83, Absatz eins, StGB einzustufen, wenn sie mit einer krankhaften Störung der Körperfunktionen einhergeht. Eine solche kann insbesondere dadurch hervorgerufen werden, dass der Täter dem Opfer ein Mittel zuführt, welches einen massiven, der Bewusstlosigkeit gleichkommenden Zustand bewirkt. Wird diese Steigerung eines bestehenden Rauschzustandes durch ein Suchtmittel ausgelöst, kann eine tatbildliche Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nur bei einem solcherart bewirkten betäubungsähnlichen Zustand, sondern auch schon dann vorliegen, wenn eine durch die Tathandlung verursachte (wiederum von der Qualität und Quantität des Suchtmittels abhängige) Vergiftung als krankhafte Körperbeeinträchtigung feststellbar ist. Besteht hingegen bereits eine suchtmittelbedingte Vergiftung, kann nur eine nachweisbare pathologische Verschlechterung des durch einen vorangegangenen Suchtgiftkonsum idR bereits angegriffenen Gesundheitszustandes tatbildlich sein.

Entscheidungstexte

  • RS0120380">13 Os 102/05g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 13 Os 102/05g
  • RS0120380">15 Os 30/19d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 30/19d
    Vgl; Beisatz: Das Injizieren von eine Vergiftung (im Sinn einer pathologischen Veränderung im Körper) bewirkendem Suchtgift stellt zumindest eine Gesundheitsschädigung dar, im Fall von über den bloßen Stich mit der Injektionsnadel hinausgehenden Verletzungen (etwa in Form von Blutergüssen) auch eine Körperverletzung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120380

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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