RS OGH 2005/12/19 14Os129/05k, 13Os132/08y, 13Os149/08y (13Os150/08w), 13Os59/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Norm

StPO §125
StPO §126 A
StPO §134
StPO §249 Abs3
StPO §273
StPO §276
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Einen Sachverständigen bei seiner Befragung mit einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu konfrontieren, aus der Zweifel an den von ihm gezogenen Schlüssen entstehen sollen (vgl § 134 StPO), ist keineswegs unzulässig oder unangemessen im Sinn des § 249 Abs 2 StPO. Der Fragesteller kann dazu sogar die Hilfe eines sogenannten Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, dem es nicht verwehrt werden darf, neben dem Verteidiger Platz zu nehmen, ohne allerdings selbst das Fragerecht ausüben zu dürfen (vgl aber auch § 199 Abs 2 FinStrG). Solchen Fragen hat sich der Sachverständige demnach zu stellen. Sieht er sich hierzu nicht sofort in der Lage, ist die Hauptverhandlung, von einem solcherart manifest gewordenen Befähigungsmangel des Sachverständigen abgesehen, zu diesem Zweck zu unterbrechen oder zu vertagen (§§ 273, 276 StPO).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 129/05k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 14 Os 129/05k
  • 13 Os 132/08y
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 132/08y
    Auch; Beisatz: Nunmehr § 249 Abs 3 StPO (eingeführt durch BGBl I 2007/93). (T1)
  • 13 Os 149/08y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 13 Os 149/08y
    Auch
  • 13 Os 59/10s
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 59/10s
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Angeklagten kommt aber nicht das Recht auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Stelligmachung einer solchen Hilfsperson zu, soweit er rechtzeitig von der Aufnahme des Sachverständigenbeweises in Kenntnis gesetzt worden ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120362

Im RIS seit

18.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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