RS OGH 2005/12/19 8ObS27/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Norm

B-VG Art7

Rechtssatz

Niemand kann sich in seinem Rechtsfall darauf berufen, wie die Behörde gegen eine andere Person vorgegangen ist. Fehlverhalten einer Behörde in anderen Fällen begründet keinen Anspruch auf gleichartiges Fehlverhalten im eigenen Fall.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120407

Dokumentnummer

JJR_20051219_OGH0002_008OBS00027_05M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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