TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/22 2004/12/0136

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/04 Bundesbedienstetenschutz;

Norm

BDG 1979 §50b Abs1 idF 1997/I/061;
KGG 1997 §11 Abs1 idF 1999/I/153;
KGG 1997 §11 Abs3 idF 2001/I/103;
KGG 1997 §11 Abs6 idF 1999/I/153;
KUG 1974 §12 Abs1;
KUG 1974 §12 Abs2 idF 2002/I/087;
KUG 1974 §12 Abs2b idF 2002/I/087;
KUG 1974 §39 Abs1 Z7 idF 2001/I/103;
KUG 1974 §39 Abs1 Z8 idF 2001/I/103;
MSchG 1979 §15g Abs3 idF 1999/I/153;
MSchG 1979 §15g Abs4 idF 1999/I/153;
MSchG 1979 §15h Abs1 idF 2001/I/103;
MSchG 1979 §15h Abs2 idF 2001/I/103;
MSchG 1979 §15h Abs3 idF 2001/I/103;
MSchG 1979 §15h Abs4 idF 2001/I/103;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der K in L, vertreten durch Dr. Heinz Pratter, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Kadagasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juni 2004, Zl. 113.634/3-I/1/e/04, betreffend Karenzurlaubsgeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Revierinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist der Gendarmerieposten L. Sie brachte am 15. November 2000 eine Tochter zur Welt.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2000 erklärte die Beschwerdeführerin im Anschluss an die am 6. Februar 2001 endende Schutzfrist bis Ende September 2001 Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen. Im Anschluss an diesen Karenzurlaub ersuchte die Beschwerdeführerin unter einem um Gewährung von Teilzeitbeschäftigung bis Ende Mai 2003.

Am 15. Jänner 2001 erließ das Landesgendarmeriekommando für Steiermark einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"I.

Auf Ihre Meldung über die Inanspruchnahme von Karenzurlaub wird festgestellt:

Die Mutterschutzfrist umfasste bzw. umfasst (MSchG) den Zeitraum vom 14. September 2000 bis 6. Februar 2001.

Der Karenzurlaub beginnt am 7. Februar 2001 und dauert bis einschließlich 30. September 2001.

II.

Für den Zeitraum des Karenzurlaubes besteht kein Anspruch auf Monatsbezug und auf Nebengebühren. Dafür haben Sie vom 7. Februar 2001 bis 30. September 2001 Anspruch auf Karenzurlaubsgeld und den Betrag der Kinderzulage."

Am gleichen Tag erließ die erstinstanzliche Dienstbehörde einen weiteren Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"I.

Das Landesgendarmeriekommando gewährt Ihnen vom 1. Oktober 2001 bis 30. Mai 2003 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden.

Für diesen Zeitraum haben Sie Wechseldienst im Ausmaß von 50 % der gemäß § 8 DZR 93 zu berechnenden Monatsdienstzeit zu leisten.

II.

Zusätzlich zum anteiligen Monatsbezug besteht vom 1. Oktober 2001 bis 29. Dezember 2002 Anspruch auf Karenzurlaubsgeld im Ausmaß von 50 % der im § 3 Abs. 1 KUG angeführten Höhe sowie dem Betrag der Kinderzulage nach § 3 Abs. 2

KUG."

Als Rechtsgrundlagen dieses Bescheides sind § 15g in Verbindung mit § 23 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979 (im Folgenden: MSchG), sowie § 12 Abs. 2b bzw. § 13 Abs. 1 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974 (im Folgenden: KUG), angeführt.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2001 ersuchte die Beschwerdeführerin um die Verlängerung der ihr bis 30. Mai 2003 gewährten Teilzeitbeschäftigung bis Ende Dezember 2003 auf Grund der (durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 geschaffenen) neuen Rechtslage. Im Anschluss an das Ende der Teilzeitbeschäftigung ersuchte sie um Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 20 Stunden gemäß § 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979). Sie erklärte "Teilzeit-Karenzgeld" zu beanspruchen.

Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 12. Februar 2002 wurde auf Grund dieses Antrages der Beschwerdeführerin der oben zweitzitierte Bescheid vom 15. Jänner 2001 dahingehend abgeändert,

"dass die Teilzeitbeschäftigung nicht am 30. Mai 2003 sondern am 29. Dezember 2003 endet und in dieser Zeit auch Anspruch auf Karenzurlaubsgeld im Ausmaß von 50 % der im § 3 Abs. 1 KUG angeführten Höhe und den Betrag der Kinderzulage nach § 3 Abs. 2 KUG besteht."

Als Rechtsgrundlagen dieses Bescheides werden § 15g (richtig wohl: § 15h) in Verbindung mit § 23 MSchG sowie § 12 Abs. 2b, § 13 Abs. 1 und § 39 KUG genannt.

Mit einem weiteren Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom 12. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführerin (antragsgemäß) vom 30. Dezember 2003 bis zum Schuleintritt ihrer am 15. November 2000 geborenen Tochter (voraussichtlich September 2007) eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 20 Wochenstunden bewilligt. Als Rechtsgrundlage hiefür wird § 50b BDG 1979 angeführt.

Auf Grund eines telefonischen Antrages der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2004 erließ die erstinstanzliche Dienstbehörde am gleichen Tag einen Bescheid, nach dessen Spruch der oben zweitangeführte Bescheid vom 12. Februar 2002 dahingehend ergänzt wurde,

"dass für die Zeit bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres Ihrer Tochter Julia, das ist der 14.11.2004, Anspruch auf Karenzurlaubsgeld im Ausmaß von 50 % der im § 3 Abs. 1 KUG angeführten Höhe und den Betrag der Kinderzulage nach § 3 Abs. 2 KUG besteht."

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG bestehe der Anspruch gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Begründend führte sie aus, bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei zwar die Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG, nicht aber § 12 Abs. 2b leg. cit. berücksichtigt worden. Die vorliegendenfalls durch § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG modifizierte Frist des § 12 Abs. 2 leg. cit. ende mit der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes. Die Beschwerdeführerin habe jedoch abweichend von § 12 Abs. 2 KUG vor Vollendung des ersten Lebensjahres ihres Kindes an Stelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen. Nach § 12 Abs. 2b KUG verlängere sich die (durch § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG bereits modifizierte) Frist des § 12 Abs. 2 KUG um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres keine Karenz in Anspruch genommen worden sei. Da die Beschwerdeführerin ihren Karenzurlaub mit Ablauf des 30. September 2001 beendet habe, obwohl ihr Kind das erste Lebensjahr erst mit Ablauf des 14. November 2001 vollendet habe, verlängere sich die durch § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG modifizierte Frist des § 12 Abs. 2 leg. cit. aus dem Grunde des § 12 Abs. 2b leg. cit. um weitere eineinhalb Monate.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, es sei zutreffend, dass sich aus dem Grunde des § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG die Frist des § 12 Abs. 2 leg. cit. auf vier Jahre verlängert habe. § 12 Abs. 2b KUG sei als "Erklärung der Vorgangsweise bei vorzeitigem oder späteren Wiederantritt des Dienstes" zu verstehen. Die Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung verlängere sich bei vor Vollendung des ersten Lebensjahres liegendem Dienstantritt. Eine Verlängerung der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld über die Vollendung des zweiten bzw. in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG des vierten Lebensjahres des Kindes sei hieraus jedoch nicht zu begründen. Die Befristung bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes stelle ein absolutes Höchstmaß dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid erkennbar in ihrem Recht auf Bezug von Karenzurlaubsgeld auch über den 14. November 2004 hinaus verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 15g Abs. 1, Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4 MSchG in ihrer zwischen 1. Jänner 2000 und 31. Dezember 2001 in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999 lautete:

"Teilzeitbeschäftigung

§ 15g. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.

(2) Die Dienstnehmerin kann die Herabsetzung ihrer Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel ihrer gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. ...

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz, dem EKUG, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

...

2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur die Dienstnehmerin oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes an Stelle von Karenzurlaub in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch genommen wird."

In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung, RV 1768 Blg Nr. XX. GP 26 f, heißt es (auszugsweise):

"Durch die Bestimmung des § 15g Abs. 4 MSchG bzw. § 8 Abs. 4 EKUG ist nunmehr ein flexiblerer Beginn der Teilzeitbeschäftigung vorgesehen. Eine Teilzeitbeschäftigung kann somit nicht mehr nur nach der Schutzfrist oder unmittelbar nach dem 1. Geburtstag des Kindes beginnen, sondern auch dazwischen oder danach. ...

Eine Verlängerung des derzeitigen Gesamtausmaßes tritt dadurch nicht ein. Wird Teilzeitbeschäftigung nämlich vor oder nach Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes an Stelle von Karenzurlaub in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung über oder vor der Vollendung des 3. Lebensjahres um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des 1. Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des 1. Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. ...

Nimmt ein Elternteil im 1. Lebensjahr des Kindes Karenzurlaub nur bis Ablauf des 10. Lebensmonates des Kindes in Anspruch, kommt es zu einer Verlängerung dieser Teilzeitbeschäftigung um zwei Monate nach Ablauf des 3. Lebensjahres des Kindes. ..."

Diesen Bestimmungen entsprechende Regelungen enthält § 15h Abs. 1, Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4 MSchG in der Fassung der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 103/2001.

Gemäß § 23 Abs. 4 MSchG in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999 war § 15g Abs. 3 MSchG in eben dieser Fassung, gemäß § 23 Abs. 8 MSchG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 § 15h Abs. 3 MSchG in eben dieser Fassung mit näher genannten Maßgaben auf Bundesbeamtinnen anwendbar.

§ 50b Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 lautet:

"§ 50b. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung

1. eines eigenen Kindes,

...

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. ..."

§ 12 Abs. 2 KUG im Wesentlichen in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998, die Zitate des MSchG und des EKUG in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2000, lautete:

"(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15g oder 15h MSchG oder §§ 8 oder 8a EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes."

Durch die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 das Zitat "§§ 15g oder 15h MSchG" durch das Zitat "§§ 15h und 15i MSchG" sowie der Zitatteil "EKUG" durch den Zitatteil "VKG" ersetzt.

§ 12 Abs. 2b KUG in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999 lautete:

"(2b) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 2 und 2a vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes an Stelle von Karenzurlaub in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch genommen wird."

In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung, RV 1768 Blg NR XX. GP, 33, heißt es, der neu eingefügte Abs. 2b sehe entsprechend der Verlängerung oder Verkürzung der möglichen Dauer einer Teilzeitbeschäftigung nach dem neu geschaffenen § 15g MSchG ebenfalls eine Verlängerung oder Verkürzung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld vor.

Durch die Dienstrechts-Novelle 2002 wurde in § 12 Abs. 2b das Wort "Karenzurlaub" jeweils durch das Wort "Karenz" ersetzt.

§ 12 Abs. 2c KUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 (die Absatzbezeichnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153) lautet:

"(2c) Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 um den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. ..."

§ 39 Abs. 1 Z. 7 und 8 KUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 lautet:

"Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 geboren sind

§ 39. (1) Auf Kinder, die nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

...

7. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 12 und 13 besteht auch dann, wenn der betreffende Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt.

8. Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.

..."

In den Gesetzesmaterialien zur Novellierung u.a. des KUG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, 620 BlgNR XXI. GP, heißt es im Allgemeinen Teil (S. 55):

"Ebenso anzupassen sind Bestimmungen im Karenzgeldgesetz, im Karenzurlaubsgeldgesetz, ...

- Anpassung der Karenz(urlaubs)geldleistungen für Übergangsfälle hinsichtlich Höhe und Dauer. Ab 1. Jänner 2002 soll das volle Karenz(urlaubs)geld in gleicher Höhe wie das Kinderbetreuungsgeld gewährt werden. Für Ansprüche auf Grund von Geburten im Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 soll die höchstmögliche Dauer des Bezuges von Karenz(urlaubs)geld sowie Teilzeitbeihilfe um ein Jahr verlängert werden und die Teilzeitbeihilfe wahlweise in Höhe des Karenzgeldes gewährt werden, wenn die Einkommensgrenze nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz nicht überschritten wird."

Im Besonderen Teil der Gesetzesmaterialien zu dieser Regierungsvorlage finden sich keine Erörterungen zur Bestimmung des § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG.

§ 11 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Karenzgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 47/1997 (im Folgenden: KGG), in der Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999 lautete:

"§ 11. (1) Das Karenzgeld wird, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, im Höchstausmaß von 549 Tagen gewährt.

...

(3) Vom Höchstausmaß nach den Abs. 1 und 2 sind die Tage vom Tag der Geburt des Kindes bis zum Tag vor Beginn des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 4 abzuziehen. Dadurch ergibt sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen bestimmten Elternteil und für beide Elternteile (Karenzgeldkonto).

...

(6) Für jeden Tag des vollen Karenzgeldbezuges durch einen Elternteil ist vom Karenzgeldkonto (Abs. 3) ein voller Tag, für jeden Tag des Karenzgeldbezuges bei Teilzeitbeschäftigung durch einen Elternteil ein halber Tag abzubuchen. ..."

In den Materialien zu dieser Fassung des § 11 KGG, 1768 BlgNR XX. GP, 29 f, heißt es (auszugsweise):

"Um eine flexible Inanspruchnahme des Karenzgeldes zu ermöglichen, soll ein Karenzgeldkonto eingerichtet werden. Bisher ist die Höchstdauer des Karenzgeldbezuges mit Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes bzw. bei Teilung des Karenzurlaubes oder Unmöglichkeit der Inanspruchnahme durch den anderen Elternteil längstens mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes begrenzt. Das Karenzgeldkonto soll daher 549 Tage, das entspricht unter Berücksichtigung eines Schaltjahres eineinhalb Jahren, bzw. 731 Tage (zwei Jahre) betragen. Nachdem aber bisher in den ersten Wochen nach der Geburt des Kindes, unter anderem im Hinblick auf den in der Regel gebührenden Wochengeldanspruch der Mutter, noch kein Anspruch auf Karenzgeld gegeben ist, sollen auch künftig die vor Beginn des Anspruches gemäß § 10 KGG liegenden Zeiten von diesem theoretischen Höchstanspruch abgezogen werden. Dadurch ergibt sich der individuelle Höchstanspruch für einen Elternteil bzw. für beide Eltern.

Jeder Tag des vollen Karenzgeldbezuges eines Elternteiles soll zur Abbuchung eines vollen Tages, jeder Tag des Karenzgeldbezuges bei Teilzeitbeschäftigung eines Elternteiles zur Abbuchung eines halben Tages vom Karenzgeldkonto führen. ..."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 wurde § 11 Abs. 3 KGG wie folgt neu gefasst:

"(3) Das Höchstausmaß nach den Abs. 1 und 2 erhöht sich für Ansprüche auf Grund von Geburten ab 1. Juli 2000 um 365 Tage. Vom Höchstausmaß sind die Tage vom Tag der Geburt des Kindes bis zum Tag vor Beginn des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 4 abzuziehen. ..."

Eingangs sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlasst, Folgendes zu bemerken:

Der oben erstangeführte Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom 12. Februar 2002 (betreffend die Abänderung des Bescheides dieser Behörde vom 15. Jänner 2001 auf Grund des Antrages vom 5. Dezember 2001) hat ausgesprochen, dass bis zu dem durch diesen Bescheid modifizierten Ende der Teilzeitbeschäftigung (29. Dezember 2003) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass mit diesem Bescheid lediglich über die Frage der Gebührlichkeit von Karenzurlaubsgeld für die dort neu festgelegte Dauer der Teilzeitbeschäftigung bis 29. Dezember 2003 abgesprochen wurde. Demgegenüber ist nicht davon auszugehen, dass mit dem genannten Bescheid auch schon eine Entscheidung über die Frage getroffen wurde, ob infolge der mit dem oben zweitgenannten Bescheid vom 12. Februar 2002 erfolgten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 20 Wochenstunden gemäß § 50b Abs. 1 BDG 1979 auch für Zeiträume ab dem 30. Dezember 2003 Karenzurlaubsgeld zusteht (und die genannte Frage im Sinne einer impliziten Verneinung eines solchen Anspruches gelöst wurde). Diese Beurteilung ergibt sich daraus, dass der Bescheid vom 12. Februar 2002 eine Abänderung des Bescheides vom 15. Jänner 2001 darstellt, wobei beide Bescheide lediglich die Folgen der dort gleichzeitig bewilligten Teilzeitbeschäftigung nach dem MschG für die Frage der Gebührlichkeit des Karenzurlaubsgeldes regeln wollten.

Selbst wenn man den Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2001 auf "Teilzeit-Karenzgeld" so auslegen wollte, dass damit auch schon Karenzurlaubsgeld für die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 begehrt worden wäre, deutet nichts auf eine implizite Abweisung dieses Antrages durch den erstgenannten Bescheid vom 12. Februar 2002 für Zeiträume nach dem 29. Dezember 2003 hin, wird in der Begründung dieses Bescheides doch ausgeführt, dem Ansuchen der Beschwerdeführerin sei voll entsprochen worden. Auch nimmt dieser Bescheid keinen Bezug auf die mit dem zweitgenannten Bescheid vom 12. Februar 2002 erfolgte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 20 Wochenstunden und enthält auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage der Gebührlichkeit von Karenzurlaubsgeld für die Zeit ab dem 30. Dezember 2003.

Der zweitgenannte Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 12. Februar 2002 enthält überhaupt keinen Abspruch über die Frage der Gebührlichkeit von Karenzurlaubsgeld.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass vor Erlassung des Bescheides vom 24. Februar 2004 kein rechtskräftiger Abspruch über die Frage vorlag, ob der Beschwerdeführerin für den Zeitraum der Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit gemäß § 50b Abs. 1 BDG 1979 Karenzurlaubsgeld zusteht oder nicht.

Demgegenüber geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 24. Februar 2004 und im Instanzenzug auch der angefochtene Bescheid eine abschließende Regelung der Frage treffen, für welchen Zeitraum der mit dem zweitgenannten Bescheid vom 12. Februar 2002 gewährten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 20 Wochenstunden Karenzurlaubsgeld zusteht. Oder anders gewendet:

Der Bescheid vom 24. Februar 2004 und der im Instanzenzug ergangene angefochtene Bescheid enthalten den Abspruch, dass - in Ermangelung einer relevanten Änderung der Sach- oder Rechtslage - der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Karenzurlaubsgeld mit 14. November 2004 endet und daher implizit die Feststellung, dass ab 15. November 2004 ein solcher Anspruch nicht gebührt. Dass ein solches Verständnis des Bescheidspruches geboten ist, zeigt sich in Ansehung des angefochtenen Bescheides auch an seiner Begründung, welche sich ja gerade mit der Frage auseinander setzt, ob im Anschluss an den 14. November 2004 noch weiterhin Karenzurlaubsgeld zusteht.

Die gegen die implizit erfolgte Feststellung der mangelnden Gebührlichkeit von Karenzurlaubsgeld ab dem 15. November 2004 gerichtete Beschwerde erweist sich daher im Hinblick auf ein taugliches Anfechtungsobjekt als zulässig. Sie ist auch inhaltlich berechtigt:

Im Hinblick auf das Geburtsdatum des Kindes der Beschwerdeführerin ist vorliegendenfalls die Übergangsbestimmung des § 39 KUG anzuwenden.

Gemäß § 39 Abs. 1 Z. 7 KUG besteht Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 12 leg. cit. in der dort umschriebenen Dauer auch bei Inanspruchnahme einer Teilbeschäftigung (hier nach § 50b Abs. 1 BDG 1979).

Gemäß § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG besteht "die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2" leg. cit. "höchstens bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes". Wie sich aus dem Zusammenhang des § 12 Abs. 2 und Abs. 2b KUG ergibt, gilt die in der erstangeführten Bestimmung getroffene Regelung der Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung nur für den Fall, dass jeweils nur ein Elternteil unmittelbar im Anschluss an das erste Lebensjahr des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt. § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG modifiziert die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung für diesen in § 12 Abs. 2 leg. cit. geregelten Fall dahingehend, dass der genannte Anspruch "höchstens bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes" gebührt. Der Begriff "höchstens" in § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG wird in diesem Zusammenhang gleich wie in § 12 Abs. 2 leg. cit. gebraucht; er versteht sich daher vorbehaltlich der tatsächlichen Dauer der Teilzeitbeschäftigung.

Die hier maßgebliche Dauer des Anspruches bei Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung schon vor Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes findet ihre Regelung demgegenüber in § 12 Abs. 2b KUG. Dieser bestimmt, dass sich in einem Fall wie dem vorliegenden die Anspruchsdauer um die Anzahl der Monate verlängert, in denen vor Vollendung des 1. Lebensjahres Karenz nicht in Anspruch genommen wird.

Die von der belangten Behörde primär vertretene Auslegung, die in dieser Bestimmung angeordnete Verlängerung der Bezugsfrist des Karenzurlaubsgeldes gehe keinesfalls über den zweiten bzw. vierten Geburtstag des Kindes hinaus, sondern bringe lediglich zum Ausdruck, dass Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung auch während jenes Zeitraumes bezogen werden kann, in dem Teilzeitbeschäftigung schon vor dem ersten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen wird, entspricht offenkundig nicht den in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Gesetzeszweck. Demnach sollte durch § 12 Abs. 2b KUG eine Anpassung an die durch § 15g Abs. 4 MSchG idF BGBl. I Nr. 153/1999 geschaffenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung vorgenommen werden. Wie die Materialien zur zuletzt genannten Bestimmung unzweifelhaft erkennen lassen, sollte sich bei Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung an Stelle von Karenzurlaub schon vor dem ersten Geburtstag des Kindes das Recht auf Teilzeitbeschäftigung nicht bloß um den vor dem ersten Geburtstag des Kindes gelegenen Zeitraum, sondern darüber hinaus um einen entsprechenden Zeitraum im Anschluss an die in § 15g Abs. 3 MSchG vorgenommene Befristung verlängern.

Aus dem systematischen Zusammenhang des § 12 KUG ist somit erkennbar, dass sich die in § 12 Abs. 2b leg. cit. angeordnete Fristverlängerung auf jene Anspruchsdauer gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. bezieht, innerhalb derer für das jeweilige Kind Karenzurlaubsgeld gebühren würde, wäre die Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach dem Ablauf des 1. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen worden. Diese zuletzt genannte Frist ist aber für Kinder, die, wie jenes der Beschwerdeführerin, zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 geboren sind, bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes modifiziert worden. Die so modifizierte Frist verlängert sich somit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2b KUG um jene Anzahl von Monate, in denen vor Vollendung des 1. Lebensjahres Karenz nicht in Anspruch genommen wurde.

Diese Auslegung findet ihre Stütze insbesondere auch in einem Vergleich mit den entsprechenden Regelungen des KGG. So stand vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 gemäß § 11 Abs. 1 KGG Karenzgeld im Höchstausmaß von 549 Tagen (dies entspricht in etwa eineinhalb Jahren) abzüglich der zwischen der Geburt des Kindes und dem Ende der Mutterschutzfrist liegenden Zeit zu. Gemäß § 11 Abs. 6 KUG war für jeden Tag des vollen Karenzgeldbezuges durch einen Elternteil vom Karenzgeldkonto ein voller Tag, für jeden Tag des Karenzgeldbezuges bei Teilzeitbeschäftigung durch einen Elternteil ein halber Tag abzubuchen. Dies bedeutete, dass nach dieser Rechtslage bei Teilzeitbeschäftigung in unmittelbarem Anschluss an die Mutterschutzfrist Karenzgeld für Teilzeitbeschäftigung für insgesamt drei Jahre (abzüglich der Mutterschutzfrist) zustand.

Dieser Rechtslage entsprach die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 12 Abs. 2 und Abs. 2b KUG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001. Bei sofortiger Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Mutterschutzfrist stand nach diesem Regelungssystem Karenzurlaubsgeld bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu.

Durch die Neufassung des § 11 Abs. 3 durch das zuletzt genannte Bundesgesetz erhöhte sich das Höchstausmaß gemäß § 11 Abs. 1 auf Grund von Geburten ab dem 1. Juli 2000 um 365 Tage, also auf ein Gesamtausmaß von etwa zweieinhalb Jahren. Dies bedeutet unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 6 KGG, dass nach der neuen Rechtslage Karenzgeld bei sofortiger Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung nach Beendigung der Mutterschutzfrist für die Dauer von fünf Jahren abzüglich der Mutterschutzfrist zusteht.

Zum selben Ergebnis gelangt man auf Basis der hier vertretenen Auslegung auch für das Regelungssystem des § 12 Abs. 1 und 2b in Verbindung mit § 39 Z. 8 KUG. Die in der letztgenannten Bestimmung festgelegte Frist bis zur Beendigung des 4. Lebensjahres des Kindes würde dann aus dem Grunde des § 12 Abs. 2b KUG bei sofortiger Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung nach Ablauf der Mutterschutzfrist zu einer Verlängerung der Bezugsdauer des Karenzurlaubsgeldes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes führen. Dies entspricht genau der in der gleichen Konstellation erfolgten Verlängerung der Bezugsdauer des Karenzgeldes nach § 11 KGG für die von dieser Bestimmung betroffenen Frauen, deren Kinder ab dem 1. Juli 2000 geboren wurden.

Die Rechtslage gestaltet sich für alle ab 1. Juli 2000 geborenen Kinder damit auch insoferne vergleichbar, als Karenzgeld bzw. Karenzurlaubsgeld auch für Zeiträume bezogen werden kann, in denen ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 2, 3 und 4 MSchG nicht besteht, dieselbe jedoch auf Grund eines anderen Titels - bei Beamtinnen infolge einer Herabsetzung der Dienstzeit nach § 50b BDG 1979 (vgl. neuerlich § 39 Abs. 1 Z. 7 KUG), bei anderen Dienstnehmerinnen auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 15h Abs. 1 MSchG - geleistet werden darf.

Wenn die oben zitierten Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 von einer Verlängerung des Karenzurlaubsgeldbezuges "um ein Jahr" sprechen, so sind sie dahingehend zu verstehen, dass es sich dabei um eine Jahressumme an Karenzurlaubsgeld bei Vollbezug handelt. Bei Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das bezogene Karenzurlaubsgeld um 50 %, wohingegen sich die Anspruchsdauer statt um ein Jahr um zwei Jahre verlängert.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Abweisung des Mehrbegehrens ergibt sich daraus, dass neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zustehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687, wiedergegebene Judikatur).

Wien, am 22. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120136.X00

Im RIS seit

28.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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